Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren als Gegenvorstellung; rechtliches Gehör vor Sachverständigenernennung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im selbständigen Beweisverfahren muss dem Antragsgegner auch zur Person des zu ernennenden Sachverständigen rechtliches Gehör gewährt werden.

2. Eine unter Nichtbeachtung des Verfassungsgebots erfolgte Sachverständigenernennung ist trotz Unanfechtbarkeit der Beweisanordnung auf eine Gegenvorstellung vom Ausgangsgericht zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 321a, 490 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 25.07.2012; Aktenzeichen 3 OH 11/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegner vom 28.7.2012 gegen den Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 25.7.2012 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.666,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Ungeachtet dessen sieht sich der Senat veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

1. Die unzulässige Beschwerde ist als Gegenvorstellung auszulegen (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 490 Rz. 2). Hierüber hat der Senat nicht zu entscheiden. Nachdem das LG hierüber noch nicht entschieden hat, wird dies nachzuholen sein.

2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auf der Hand. Der Antragsgegner ist vor der Bestellung des Sachverständigen zu dessen Person zu hören (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 490 Rz. 1 m.w.N.). Dies ist vorliegend versäumt worden, da die Aufforderung zur Stellungnahme erst nach Ablauf der gesetzten Frist beim Bevollmächtigten der Antragsgegner eingegangen ist.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht durch die Abhilfeentscheidung des LG vom 10.8.2012 geheilt. Mit den Ausführungen der Antragsgegner, der Sachverständige sei bereits mit der Sache befasst gewesen, es fehle ihm an einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung für den maßgeblichen Fachbereich (vgl. § 404 Abs. 2 ZPO) und die Angabe des Antragstellers, dass der bereits bestellte Sachverständige Prof. H. übermäßig belastet sei, sei unzutreffend, hat sich das LG in der Nichtabhilfeentscheidung nicht auseinandergesetzt.

3. Das LG wird - ggf. durch eine Nachfrage beim Bevollmächtigten der Antragsgegner - zu prüfen haben, inwieweit in der Behauptung, der Sachverständige K. sei bereits für den Kläger allgemein oder in dieser Sache tätig geworden, als Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit zu verstehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Der Beschwerdewert war in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung für die Ablehnung eines Sachverständigen mit 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen (vgl. BGH AGS 2004, 159).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3530128

BauR 2013, 513

JurBüro 2013, 317

MDR 2013, 171

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