Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 17.01.2016; Aktenzeichen 3 O 171/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des LG Mainz vom 27.01.2016, Az. 3 O 171/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.10.2016.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist in der Sicherheitsbranche tätig und vermietet u.a. Alarmanlagen mit Fernüberwachung an gewerbliche Kunden. Dabei werden die vermieteten Geräte in dem Objekt des Kunden angebracht und über eine Telefonleitung mit der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin verbunden. Von dort aus kann - bei Auslösung eines Voralarms - ein Mitarbeiter der Klägerin über die vermieteten Geräte "in das Objekt hineinschauen und -hören" und erforderlichenfalls den Eigentümer und/oder die Polizei benachrichtigen.

Die Beklagte betreibt ein Zahnlabor. Am 23.7.2014 kam es zu einem Gespräch ihres Geschäftsführers mit einer Außendienstmitarbeiterin der Klägerin, welches in die Unterzeichnung eines "Alarmanlagen-Mietvertrages mit Fernüberwachung" mit sechsjähriger Laufzeit mündete. Die monatliche Mietgebühr (inkl. Fernüberwachung) wurde mit 95,20 EUR vereinbart und sollte halbjährlich im Voraus zu entrichten sein, wobei zusätzlich eine einmalige Einrichtungsgebühr von 178,50 EUR sowie für eine Alarmbearbeitung je Alarm eine Gebühr von 11,90 EUR anfallen sollten. Zu den weiteren vertraglichen Einzelheiten, insbesondere den dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Vertragsinhalt Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung") wird auf die Anlagen K 1 und 2 (Bl. 13 - 15 d.A.) Bezug genommen.

Noch am selben Tag meldete sich der Geschäftsführer der Beklagten telefonisch bei der Klägerin und widerrief den Alarmanlagen-Mietvertrag. Die Klägerin wies - mit gleichfalls noch am 23.7.2014 übermitteltem Schreiben - das Widerrufsbegehren zurück und forderte die Beklagte - unter Androhung der Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe - zur Einhaltung des vereinbarten Installationstermins (6.8.2014) auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.8.2014 erklärte die Beklagte Anfechtung, Widerruf sowie fristlose Kündigung des Alarmanlagen-Mietvertrages und verweigerte auch in der Folge eine Installation der Anlage bei ihr.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des nach dem Vertrag bereits fälligen Mietzinses von 1.695,17 EUR (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der künftigen Mietzinsvorauszahlungen zu den jeweiligen, halbjährlichen Fälligkeitszeitpunkten beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, dass die Außendienstmitarbeiterin zentrale Vertragsbestandteile verschwiegen habe, die sich erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschlossen hätten, und auf die langjährige vertragliche Bindung bestanden habe. Zudem verstoße die Regelung über eine persönliche Bürgschaft ihres Geschäftsführers gegen § 309 Nr. 11a) BGB.

Mit seinem angegriffenen Urteil hat das LG der Klage umfassend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat sich das LG darauf gestützt, dass die Beklagte von dem wirksam geschlossenen Mietvertrag weder im Wege der Anfechtung, des Widerrufs noch durch fristlose Kündigung habe Abstand nehmen können. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Unterzeichnung des Mietvertrages keinem Inhaltsirrtum unterlegen und sei auch nicht durch die Außendienstmitarbeiterin der Klägerin arglistig getäuscht worden. Aufklärungspflichten der Klägerin hinsichtlich der im Gespräch zwischen den Parteien nicht erörterten Vertragsdetails hätten nicht bestanden. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie tatsächlichen Feststellungen des LG einschließlich der konkreten Antragstellung der Parteien wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren umfassend weiterverfolgt. Das LG habe verkannt, dass der "Alarmanlagen-Mietvertrag" unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten als unwirksam einzustufen sei. Entgegen der gewählten Überschrift liege tatsächlich ein Bewachungsvertrag vor, der den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB eröffne, dessen Verbotscharakter auch in § 307 BGB hineinstrahle und damit auch im Verhältnis zur Beklagten als Unternehmerin Wirkung entfalte. Eine Laufzeit von 72 Monaten sei danach unzulässig und könne im Hinblick auf das Verbot...

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