Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit eines Zurückweisungsantrags bei unzulässiger Berufung
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung sind nicht erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen ist, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.
Normenkette
ZPO §§ 91, 516, 520-521; RVG-VV Nrn. 3200-3201
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 01.03.2006; Aktenzeichen 3 O 54/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 1.3.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hatte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 561,50 EUR.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat richtig entschieden. Die durch die Formulierung eines Zurückweisungsantrages verursachten Kosten waren nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des OLG Bamberg trägt nicht. Der dort entschiedene Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Dort hatte das Berufungsgericht mit der Zustellung der Rechtsmittelbegründung eine Ankündigung nach § 522 ZPO verbunden. In einer derartigen Situation mag der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran haben, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern, um die vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern.
Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, weil hier nach der Mitteilung des Senatsvorsitzenden kein vernünftiger Zweifel daran bestehen konnte, dass die eingelegte Berufung mangels fristgerechter Begründung unzulässig war. In einer derartigen Situation hat der Berufungsbeklagte in der Regel keinen unter Erstattungsgesichtspunkten billigenswerten Anlass, noch einen Sachantrag zu formulieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1532544 |
FamRZ 2006, 1472 |
JurBüro 2006, 485 |
AGS 2007, 274 |
RVGreport 2006, 431 |
OLGR-West 2006, 792 |
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