rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. separate Regelung der Beweissicherungskosten und Hauptsachekosten durch Vergleich. Getrennte Kostenregelung im Vergleich für Hauptsache und Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Bestimmen die Parteien im Prozeßvergleich der Hauptsache: „Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte”, so ist der Beklagten der Einwand, die Klägerin hätte dadurch Mehrkosten vermeiden können, daß sie schon für das Beweisverfahren vorsorglich denselben Anwalt wie für das spätere Hauptsacheverfahren hätte bestellen müssen, so daß sie, die Beklagte, hier 1/3 der Beweiskosten der Hauptsache nicht zu tragen habe, abgeschnitten.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 494a

 

Verfahrensgang

LG Trier (Gerichtsbescheid vom 08.08.1997; Aktenzeichen 7 HO 170/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 8. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 5.310,80 DM.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluß trägt der im Vergleich vom 10. April 1997 getroffenen Kostenregelung Rechnung, derzufolge die Kosten des Beweissicherungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens jeweils unterschiedlich verteilt werden. Dazu bestimmt der Vergleich wörtlich „4. Von den Kosten des Beweissicherungsverfahrens – 7 OH 1/96 – tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits übernimmt die Beklagte.” Damit haben die Parteien klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß die Kosten beider Verfahren nicht als Einheit, sondern separat behandelt werden sollen. Das bedeutet, daß die Erstattungsfähigkeit entstandener Kosten unter dem Gesichtspunkt des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Rücksicht auf das jeweils andere Verfahren isoliert beurteilt werden muß.

Im Hinblick darauf ist der Beklagten der Einwand abgeschnitten, die bei der Klägerin durch Zuziehung von zwei Anwälten (Beweisverfahren/Hauptsache) entstandenen Kosten des Hauptsacheverfahrens seien weithin vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin bereits im Beweissicherungsverfahren dieselben Prozeßvertreter eingeschaltet hätte. Für einen solchen Einwand wäre nur bei einer Gesamtbetrachtung Raum, von der der Vergleich gerade ausdrücklich abgesehen hat.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bischof, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537639

NJW-RR 1998, 718

JurBüro 1999, 33

MDR 1998, 562

OLGR-KSZ 1998, 182

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