Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Parteivernehmung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Behauptung besteht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur letzten Klarheit an die Hand gegeben werden soll. Eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich nicht allein aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ableiten.

2. Die Notwendigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO lässt sich nicht mit einer Beweisnot einer Partei rechtfertigen. Diese führt nicht dazu, dass an ihre Behauptungen ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist.

3. Befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot, beantragt sie eine Parteivernehmung und spricht für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, muss das Gericht in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb es von einer Parteivernehmung abgesehen hat, andernfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens auszugehen ist (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 9.3.1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363 ff. = ZIP 1990, 797 ff. = WM 1990, 1077 ff. = NJW 1990, 1721 ff., Juris Rz. 14; Urt. v. 1.2.1983 - VI ZR 152/81, VersR 1983, 445 = NJW 1983, 2033 f. = MDR 1983, 478 f., Juris Rz. 7-8).

 

Normenkette

BGB § 158 Abs. 1; ZPO §§ 141, 314, 320, 448

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 10.07.2013; Aktenzeichen 5 O 244/12)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 10.7.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26.2.2014 Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Beendigung eines Pachtvertrages.

Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2009 Pächterin von Räumlichkeiten der Beklagten die zum Betrieb eines Fitnessstudios dienten. Anlässlich der Beendigung des Vertrages schlossen die Parteien unter dem 17.9.2009 eine Vereinbarung in welcher es u.a. heißt:

"Frau A. erhält nach vertraglicher Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30.9,2009 einen Betrag von 7.200 EUR

Hintergrund

Umsatzzahlenausweitung auf ca: 12.000 EUR pro Monat laut Angaben Frau A.

Mitgliedererweiterung stand per 17.9.09 gemäß Diagramm 445 St. laut Angaben Frau A.

Die Zahlung erfolgt in 3 gleichen Raten jeweils zum Monatsende beginnend mit Oktober, November Dezember

Bedingungen: Frau A. unternimmt ab dem heutigen Datum und für die Zukunft keine den Interessen der Fitness ... GmbH schädigenden Handlungen und Tätigkeiten, insbesondere auf Kundendaten, Kundenbetreuung, Personal.

Frau A. gewährleistet eine reibungslose techn. und kfm. Abwicklung und Zusammenarbeit bei der Übergabe des Studios. Eine direkte Information an die Mitglieder mit dem Hinweis einer Kündigung sehen wir als Vertragsbruch."

Nach der von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung erzielte sie durchschnittliche Umsätze in den Monaten Februar bis April 2009 von ca. 10.000 EUR, in den Monaten Mai bis Juli von ca. 12.200 EUR und in den Monaten August bis Oktober 2009 ca. 8.400 EUR. Vor der Übernahme des Fitnessstudios durch die Klägerin hatte die Beklagte durchschnittliche Monatsumsätze von ca. 8.000 EUR. Nach der Vereinbarung vom 17.9.2009, wurden von den 445 Mitgliedsverträgen zum 30.9.2009 87 Verträge und zum 30.10.2009 weitere 76 Verträge, d.h. insgesamt 163 Verträge aufgelöst.

Die Beklagte zahlte auf die Vereinbarung vom 17.9.2009 lediglich 1.600 EUR. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag von 6.968 EUR zu dem in der Vereinbarung vereinbarten Betrag von 7.200 EUR netto bzw. 8.568 EUR brutto sowie weitere Zahlungen im Zusammenhang mit der Übergabe des Fitnessstudios begehrt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 11.155,48 EUR an sie nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Parteien wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Sch. (GA 204-206) und G. (GA 202-204) die Beklagte zur Zahlung von 204 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Ü...

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