Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsgültigkeit der Normen des FPersG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung des § 8 Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 26.10.2007; Aktenzeichen 2010 Js 27387/07.34 OWi)

 

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall nur gegeben, wenn sie zugelassen wird (§ 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 OWiG). Denn das Amtsgericht für hat für keine der vorliegenden einzelnen Taten eine Geldbuße vorgesetzt, die den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgesetzten Wert von 250 EUR übersteigen würde. Die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist, wie sich aus § 79 Abs. 2 OWiG ergibt, für jede Tat einzeln zu beurteilen. Zwar hat das Gericht die Betroffene ausweislich der Ziffer 1. des angefochtenen Tenors "zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 550 EUR verurteilt". Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass der Betrag von 550 EUR die Summe der Addition der für einzelne, prozessual selbständige, Taten festgesetzten Geldbußen ist (vgl. Seite 10, 11 des Urteils). Die Frage, ob es sich um eine Tat im prozessualen Sinne handelt oder um mehrere Taten, entscheidet in jedem Fall das Rechtsbeschwerdegericht unabhängig von der Vorinstanz (vgl. KK OWiG-Senge, 3. Aufl. § 79 Rdn 14 m. w. N.). Dass es sich bei den in den Ziffern II 1. a) bis f) sowie Ziffer 2. a) und b) des Urteils beschriebenen Handlungen um prozessual selbständige Taten handelt, ergibt sich schon daraus, dass die festgestellten Verstöße an unterschiedlichen Tagen begangen wurden. Dagegen ist die Summe mehrer Geldbußen nicht maßgebend, auch wenn sie in einer einzigen Entscheidung festgesetzt sind.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG im Hinblick auf die Auslegung der im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz) in der Fassung vom 6.7.2007 zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2580489

NZV 2008, 311

ZfS 2008, 471

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