Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltspflichtiges Einkommen eines Strafgefangenen

 

Normenkette

BGB §§ 1601, § 1601 ff.; StVollzG § 51 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Beschluss vom 18.11.2013; Aktenzeichen 42 F 82/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Westerburg vom 18.11.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf Antrag des Antragstellers wird die Urkunde des Kreisjugendamtes ..., Urkundenregisternummer 194/2011 vom 26.7.2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 134,36 EUR zu zahlen hat.

2. Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

3. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 93 %, der Antragsgegner zu 7 %.

5. Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 3.829,30 EUR festgesetzt, soweit er das erstinstanzliche Verfahren betrifft, in Abänderung des vom AG festgesetzten Verfahrenswertes.

 

Gründe

Der Antragsgegner ist der Sohn des Antragstellers. Der Antragsteller verpflichtete sich in der in der Beschlussformel genannten Jugendamtsurkunde, an den Antragsgegner ab dem 1.4.2011, befristet bis zum 2.3.2014, Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 166,01 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller befand sich vom 31.10.2011 bis zum 4.4.2012 aufgrund eines Haftbefehls des LG Koblenz vom 28.10.2011 in Untersuchungshaft in der JVA ... [Z]. Seit dem 5.4.2012 verbüßt er wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Tochter ... [A] in der JVA ... [Y] eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Seither bezieht er aus seiner in der JVA geleisteten Arbeit Einkünfte entsprechend der zur Akte gereichten Verdienstbescheinigung (Bl. 90 GA) in unterschiedlicher Höhe.

Danach betrugen seine Einkünfte im Jahr 2012 insgesamt 2.114,58 EUR, im Jahr 2013 3.343,77 EUR.

3/7 seines Einkommens erhält der Antragsteller als sog. Hausgeld zur freien Verfügung. Die restlichen 4/7, das sog. Eigengeld, werden dem Antragsteller auf seinem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Von seinem Guthaben wurden dem Antragsteller bis zum 6.3.2014 von der Landesjustizkasse Mainz aufgrund fälliger Forderungen der Staatsanwaltschaft Koblenz aus dem Strafverfahren insgesamt Beträge i.H.v. 1.258,66 EUR gepfändet.

Nach seiner Verurteilung hat der Antragsteller mit seinem am 8.4.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die in der Beschlussformel genannte Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass für die Zeit ab dem 1.4.2012 kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Antragsteller könne sich nicht auf seine Mittellosigkeit infolge der Inhaftierung berufen, da er seine Leistungsunfähigkeit durch die Straftat in unterhaltsrechtlich relevanter Weise selbst herbeigeführt habe. Zudem habe er nicht nur seine Tochter sexuell missbraucht, sondern auch den Antragsgegner.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Jugendamtsurkunde antragsgemäß dahingehend abgeändert, dass für die Zeit ab 1.4.2012 keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. Der Antragsteller verfüge über keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mehr. Dieser Umstand sei beachtlich, da die der Strafhaft zugrunde liegende Straftat nicht unterhaltsbezogen sei.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter. Das AG habe nicht ausreichend gewürdigt, dass sich die Tat auch gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtet habe. Daher könne sich der Antragsteller nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Er hält das amtsgerichtliche Urteil für zutreffend. Zwar erziele der Antragsteller aus seiner in der JVA geleisteten Arbeit monatliche Einkünfte, hiervon sei ihm jedoch das sog. Hausgeld i.H.v. 3/7 zu belassen. Das Eigengeld i.H.v. 4/7 sei infolge einer von der Landesjustizkasse Mainz veranlassten Pfändung an diese geflossen.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg. Aufgrund seines in der JVA ... [Y] seit April 2012 erzielten Einkommens war der Antragsteller in der Lage, den Kindesunterhalt in der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 2.3.2014 in der titulierten Höhe zu zahlen. Eine Abänderung der Urkunde für diesen Zeitraum kommt daher nicht in Betracht.

Für die Zeit vom 1.4.2012 bis zum 31.12.2012 war er zur Zahlung i.H.v. monatlich 134,26 EUR in der Lage. Unbeachtlich ist die von der Landesjustizkasse Mainz erfolgte teilweise Pfändung des Eigengeldes i.H.v. 1.258,66 EUR.

Entgegen den Feststellungen des AG ist der Antragsteller seit seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht ohne Einkommen.

Aus der nach Anforderung durch den Senat zur Akte gereichten Verdienstbescheinigung ergibt sich für die Zeit von 1.4.2012 bis 31.12.2012 ein Gesamt...

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