Leitsatz (amtlich)

Mit der formal ordnungsgemäßen Auskunftserteilung ist der Auskunftsanspruch erfüllt und erloschen. Die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit ist im Wege der eidesstattlichen Versicherung zu klären.

Das gilt nur dann nicht, wenn die Auskunft offensichtlich unzureichend ist oder ihre Unvollständigkeit auf einer unverschuldeten Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum bzw. einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht.

 

Normenkette

BGB § 362 Abs. 1, § 1379 Abs. 1; ZPO § 254

 

Verfahrensgang

AG Neuwied (Aktenzeichen 19 F 156/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 07. (richtig: 09.) November 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um einen Zugewinnausgleichsanspruch aus abgetretenem Recht.

Nach Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin und Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser, im Zuge dessen die Antragsgegnerin ihre Auskunft auch zum Teil korrigiert hatte, begehrt die Antragstellerin neben ihrem Zahlungsantrag von der Antragsgegnerin erneut, und zwar ergänzende, Auskunft und Belegvorlage. Sie hat geltend gemacht, erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfahren zu haben, dass die Antragsgegnerin ebenfalls über ein in ihrer Auskunft nicht aufgeführtes Aktienvermögen verfügen müsse. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Vermögenswert zum Endvermögensstichtag am 30.05.2014 bestritten und macht das Erlöschen des Auskunftsanspruchs durch Erfüllung geltend.

Das Familiengericht hat den Antrag, einschließlich des schriftsätzlich zugleich angekündigten Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft, zurückgewiesen. Zwar sei innerhalb eines Stufenantrags auch ein Rückwechsel zur Auskunftsstufe möglich. Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin sei vorliegend jedoch durch Erfüllung erloschen. Ein Anspruch auf Ergänzung bestehe nicht, da die erteilte Auskunft den formalen Anforderungen genüge und nicht auf unverschuldeter Unkenntnis oder einem entschuldbaren Irrtum der Antragsgegnerin beruhe. Vielmehr gehe es vorliegend um die Frage der Vollständigkeit der Auskunft, welche auf der Stufe der eidesstattlichen Versicherung zu klären sei.

Gegen diese ihr am 11.11.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugleich begründeten Beschwerde vom 07.12.2022. Sie verfolgt ihren Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage sowie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter und macht geltend, die Ansprüche seien nicht durch Erfüllung untergegangen, denn hinsichtlich des Aktienvermögens sei eine Auskunft nicht erteilt. Insoweit liege ein entschuldbarer Irrtum der Antragsgegnerin vor, die ihre bisher erteilten Auskünfte bereits mehrfach mit der Begründung korrigiert habe, sich nicht mehr an alles zu erinnern, was zu entschuldigen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.10.2022 habe die Antragsgegnerin zudem auf die Frage nach den Aktien geantwortet: "Was hat das hiermit zu tun."

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie habe Auskunft erteilt und im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung erklärt, ihre Auskunft sei vollständig. Dies bedeute, dass sie über kein Aktienvermögen zum Stichtag verfügt habe. Die von der Antragstellerin erwähnte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2022 ergebe sich zum einen nicht aus dem Sitzungsprotokoll. Zum anderen würde auch eine solche nicht bedeuten, dass die Antragsgegnerin Aktienvermögen zum Stichtag gehabt habe.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1, 2 FamFG statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Ebenfalls ist der notwendige Beschwerdewert erreicht, denn dieser richtet sich nach einem Bruchteil dessen, was die Antragstellerin sich durch die begehrte Auskunft an einem höheren Anspruch auf Zugewinnausgleich erhofft. Mangels weiterer Anhaltspunkte war der Beschwerdewert vorliegend gemäß §§ 2 f. ZPO auf 2.500 EUR zu schätzen.

Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dabei entscheidet der Senat gemäß §§ 117 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da aus dieser keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

Der Auskunftsanspruch ist erloschen, denn ihm steht die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung entgegen. Durch die unstreitig bereits erteilte Endvermögensauskunft hat die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch der Antragstellerin erfüllt (§§ 1379, 362 BGB). Unbestritten entspricht die Auskunft den formalen Anforderungen. Eine offensichtlich unrichtige Auskunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2008, 1751; NJW 2021, 765; FamRZ 1984, 144 und BeckRS 1952, 103508) keine Erfüllung darstell...

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