Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des Arbeitgebers des Mieters für vorvertragliche Falschauskunft bei späterer Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch den Vermieter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.

2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.

3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 142, 241, 276, 311, 535, 543, 675 Abs. 2; StGB § 263; GG Art. 2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 4/07)

 

Tenor

In Sachen ... gegen ... wegen Haftung des Arbeitgebers des Mieters für eine inhaltlich unrichtige Auskunft weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht weitgehend abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

1. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Mainz. Diese vermietete er ab März 2003 an einen Arbeitnehmer des Beklagten. Zuvor hatte der Beklagte in einer Arbeits - und Verdienstbescheinigung vom 19.2.2003 erklärt, die Bezüge des künftigen Mieters seien weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet. Diese Erklärung war objektiv unrichtig, weil eine Lohnpfändung über 25 EUR monatlich vorlag.

Unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses kam es bereits zu Zahlungsrückständen. Daher rief eine Mitarbeiterin des Klägers, die Zeugin P., im September 2003 beim Beklagten an und erfuhr dabei den wahren Sachverhalt. Das Mietverhältnis endete Anfang 2006 durch eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen, die nach September 2003 entstanden waren.

Von seinem auf 10.054,57 EUR bezifferten Gesamtschaden (Mieten, Gerichts-, Anwalts- und sonstige Kosten) hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.000 EUR geltend gemacht. Er meint, der Beklagte hafte wegen der unrichtigen Auskunft für den gesamten Schaden. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts wäre es nicht zum Abschluss des Mietvertrages gekommen.

2. Das LG hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

3. Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

Dabei bedürfen die zahlreichen Verfahrensrügen des Rechtsmittelführers keiner Erörterung.

Denn die Klageabweisung erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil es an der Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den Schaden fehlt, um den es im Berufungsverfahren geht. Als die Zeugin P. im September 2003 den wahren Sachverhalt erfuhr, hätte der im Februar 2003 geschlossene Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, zumindest aber wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters, der mit Sicherheit von der Pfändung wusste, gekündigt werden können. Dass der Kläger stattdessen das Mietverhältnis fortsetze, obwohl er nunmehr den wahren Sachverhalt kannte und darüber hinaus bereits Mietrückstände aufgelaufen waren, belegt hinreichend, dass er an dem Vertrag trotz der Pfändung und weiterer negativer Tatsachen festhalten wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung nicht plausibel, nur durch die inhaltlich unrichtige Lohnbescheinigung des Beklagten sei es zum Abschluss des Vertrages im Februar 2003 gekommen. Wer ein Rechtsgeschäft, das er durch eine Anfechtung beseitigen könnte (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB), bestätigt, muss sich so behandeln lassen, als hätte er das Rechtsgeschäft erneut vorgenommen (Rechtsgedanke des § 141 Abs. 1 BGB).

Das Festhalten am Vertrag trotz Anfechtungs-, zumindest aber Kündigungsmöglichkeit belegt hinreichend, dass der Kläger das Ei, das der Beklagte ihm "in's Nest gelegt" hatte (BB S. 8) in Kenntnis des wahren Sachverhalts "behalten" wollte. Davon kann sich der Kläger nicht mehr lösen, weil (auch) der weitere Verlauf des Mietverhältnisses letztendlich nicht seinen Erwartungen entsprach.

Der Hinweis auf die (nicht weiter verfolgte) Kündigung vom 19.3.2003 geht angesichts des zeitlichen Ablaufs der Dinge fehl.

Die Auffassung der Berufung, der Kläger habe mit seiner Auskunft eine Garantieerklärung für die Mietschulden seines Arbeitnehmers abgegeben, ist unzutreffend. Sähe man das anders, würde § 675 Abs. 2 BGB ausgehöhlt.

4. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einh...

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