Verfahrensgang

AG Mainz (Aktenzeichen 39 F 313/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die Ziff. 5) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 24.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 581,70 EUR.

 

Gründe

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 Abs. 1 FamFG statthafte isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung der Hauptsacheentscheidung über die Bestellung des Ergänzungspflegers (Feskorn in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 5 zu § 58 m.w.N.) die einer Abhilfe wegen § 68 Abs. 1 Satz 2 nicht zugänglich war, hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten der Bestellung des Ergänzungspflegers dem Kindesvater zu Recht nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auferlegt. Danach soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, Rn. 22 zu § 81).

Daran gemessen begegnet die angefochtene Kostenentscheidung keinen Bedenken.

Das Amtsgericht hat im Anschluss an die Umgangssache 33 F 300/16 das Verfahren zur Anordnung von Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB von Amts wegen eingeleitet, nachdem bekannt geworden war, dass der Kindesvater bereits am 06.05.2015 5.800,00 EUR vom Konto des gemeinsamen Kindes ...[A] abgehoben hatte ohne hierfür die

Zustimmung der Kindesmutter einzuholen. Dieser Zugriff auf ein Konto des gemeinsamen Sohnes stellt der Kindesvater nicht in Abrede, sondern hat mit Schriftsatz vom 12.02.2016 gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zunächst erklärt, er sei zur Abhebung berechtigt gewesen, weil sich auf dem Konto Gelder befunden hätten, die nicht dem Vermögen des gemeinsamen Sohnes zuzuordnen gewesen seien. Vor Einleitung des Verfahrens im Oktober 2016 hat er nach eigenen Angaben lediglich 3.881,37 EUR auf das Konto zurückerstattet, sodass der Restbetrag in Höhe von 1.918,63 EUR (das entspricht dem Verfahrenswert erster Instanz) weiterhin klärungsbedürftig blieb. Das Amtsgericht durfte dementsprechend nicht von der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft absehen. Dass der unabgesprochene Zugriff auf das Kindesvermögen das Einschreiten des Familiengerichts nach § 1909 Abs. 1 BGB veranlassen würde, musste dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters aber bewusst sein:

Die Kindesmutter war zwar nicht wegen §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB daran gehindert, außergerichtlich die Rückzahlung auf das Konto des gemeinsamen Kindes zu betreiben. Wohl aber kann der in einem solchen Falle vorhandene Interessengegensatz das Familiengericht veranlassen, den Eltern insoweit nach §§ 1629 Abs.2 Satz 1, 1796 die Vertretungsmacht zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Frage, ob Klage zu erheben oder ein verfahrenseinleitender Antrag zu stellen ist, zu prüfen und bei entsprechendem Ergebnis den Rechtsstreit durchzuführen hat (Staudinger/Barbara Veit (2014) BGB § 1795, Rn. 67 m.w.N.). Verfügungen der Eltern über Konten ihrer Kinder zu ihren eigenen Gunsten bedürfen der Mitwirkung des Familiengerichts durch Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB (LG Darmstadt, Urteil vom 20. März 2001 - 4 O 538/00 -, juris). Nichts anderes hat das Familiengericht hier zu Recht veranlasst.

Der Kindesvater hatte es in der Hand, die Zuordnung der auf dem Konto des gemeinsamen Sohnes befindlichen Gelder vor einem eigenmächtigen Zugriff auf das Konto mit der Kindesmutter gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen. Dann hätte es des vorliegenden Verfahrens nicht bedurft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgehend von dem oben näher beschriebenen Ver-

fahrenswert (2 Gerichtsgebühren zu insgesamt 70,00 EUR zuzüglich 2 × 1,3 Rechtsanwaltsgebühren aus dem Verfahrenswert zuzüglich je 20,00 EUR Kostenpauschale und Mehrwertsteuer = insgesamt 511,70 EUR).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10999284

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge