Leitsatz (amtlich)

1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung Senatsentscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).

2. Lässt sich nach den Festellungen des Sachverständigen nicht gesichert klären, ob ein Hausanwesen zum Zeitpunkt des Auszugs der Eigentümer mit Buckel- bzw. Kugelkäfern befallen war, scheidet eine Haftung der Veräußerer des Hausanwesens wegen Arglisthaftung aus.

 

Normenkette

BGB § 434 Abs. 1 Sätze 2, 1, § 437 Nr. 2, § 444

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 10.08.2011; Aktenzeichen 4 O 172/09)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Trier vom 10. August 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 16.November 2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Klägerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vor dem am 12.03.2009 (Urk.-Nr. 531/2009, Notar Michael K.) von den Beklagten das Hausanwesen Flur 12 Nr. 555/4 Gebäude- und Freifläche ....Straße 34 in T. zu einem Kaufpreis von 105.000 Euro. Die Beklagten waren zuvor bereits im Jahr 2006 aus dem Haus ausgezogen.

Ziffer 3 dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut:

" ...Der Grundbesitz wird verkauft in dem Zustand, in dem er sich zur Zeit befindet, ohne dass Gewähr für Größe und Beschaffenheit, samt allen Bestandteilen, gesetzlichem Zubehör, mit dem Recht Il/1, im übrigen lastenfrei.

Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundbesitzes sind ausgeschlossen. Verkäufer versichert, daß ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind. Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt, er kauft es im gegenwärtigen gebrauchten Zustand. ...."

Nach Inbesitznahme des Objekts durch die Klägerin erklärte ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 18.03.2009 im Auftrag seiner Mandantin den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Hausanwesen in erheblichem Maße von Schädlingen befallen sei und forderte die Beklagten auf zu erklären, dass sie keine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend machen würden. Eine solche Erklärung wurde von den Beklagten nicht abgegeben.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Befall des Hausanwesens mit Buckelkäfern bereits zum Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten aus dem Hausanwesen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vorhanden war und die Beklagten davon Kenntnis hatten und den Sachmangel arglistig verschwiegen haben.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der am 12.03.2009 unter Urkunden-Nr. 531/2009 vor dem Notar Michael König abgeschlossene Kaufvertrag über das Hausgrundstück ... Straße 34. ...T. durch den von der Klägerin am 18.03.2009 erklärten Rücktritt aufgehoben worden ist und die Beklagten hieraus keine Kaufpreisansprüche mehr herleiten können.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K. (GA 74 ff.) und dessen mündlicher Erläuterung (GA 109-111) sowie Vernehmung der Zeugen Simone K. (GA 148), Lucie Adiana Ubertine (GA 149), B. A. (GA 150) und Bernhard R. (GA 151) die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnhame nicht feststellen lasse, ob die Beklagten zum Zeitpunkt des Auszugs aus dem Haus den Käferbefall hätten bemerken können.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Antrags.

Die Klägerin greift im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Zudem lasse das Landgericht unberücksichtigt, dass ausweislich des Melderegisters vom 0...

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