Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnvorteil von Soldaten in Kaserne - Pkw-Kredit

 

Normenkette

BGB § 1578 Abs. 1, § 1581 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Aktenzeichen 41 F 794/07)

 

Tenor

Der Klägerin wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie für die Zeit vom 1.9.2007 bis einschließlich 26.10.2009 Trennungsunterhalt i.H.v. 3.456 EUR begehrt.

Ihr wird Rechtsanwalt ... [A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des OLG Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts zur Vertretung beigeordnet.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg.

Dabei ist der Senat von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Der Beklagte hatte ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund 1.994 EUR im Jahr 2007, 1.885 EUR im Jahr 2008 und von 2.197 EUR einschließlich der für 2008 gezahlten Steuererstattung (1.994,73 EUR+ 201,57 EUR Steuererstattung) im Jahr 2009.

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden Verpflegungs m e h r aufwand, Trennungsgeld und Fahrtkostenerstattung, die - soweit ersichtlich - allenfalls bis zum Ende der Fortbildung(en) längstens bis zum 30.9.2008 angefallen sind.

Es kann schon angesichts der Höhe der Leistungen nicht angenommen werden, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber hier Zahlungen erbracht hat, die nicht auch dem geschätzten tatsächlichen Aufwand entsprechen.

Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil der Senat zugunsten der Klägerin keine pauschalen berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt, solange diese Erstattungen erfolgten.

Die zusätzlichen Leistungen betrugen 2007 für ein halbes Jahr insgesamt 1494,49 EUR. Auf ein Jahr hochgerechnet würde 1/3 hiervon rund 996 EUR oder 83 EUR im Monat betragen, wenn man unterstellt, dass im 2. Halbjahr überhaupt oder in gleicher Höhe Erstattungen erfolgten. Soweit ersichtlich war der Beklagte zwischen Abordnungen an andere Standorte am Stammstandort ... [X] stationiert, wo die Erstattungen entfallen.

Für das Jahr 2008 sind nur Belege bis einschließlich März über rund 590 EUR vorgelegt worden. Eine höhere durchschnittliche Leistung für das Gesamtjahr als im Vorjahr legt aber auch die Klägerin ihren Berechnungen nicht zugrunde.

Das ist weniger als 5 % des jeweiligen Nettoeinkommens ohne vorgenannte Zusatzleistungen.

Die Pauschale muss aber wieder berücksichtigt werden, sobald die abordnungsbedingten Mehrleistungen des Dienstherrn entfallen, das ist jedenfalls ab Oktober 2008 der Fall.

Ein Wohnvorteil wegen Wohnens in der Kaserne ist nicht zu berücksichtigen. Zwar ist der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln. Der Beklagte wohnte aber nicht mietfrei im eigenen Heim.

Im hier maßgebenden Zeitraum bis er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammenzog (Oktober 2008) hatte der Beklagte seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in ... [Y] und "wohnte" im Übrigen bis zum Ende des Lehrgangs am 30.9.2008 in der Kaserne in ... [Z], wohin er zur Fortbildung von seinem Stammstandort ... [X] aus abgeordnet war.

Eine Berücksichtigung des kostenfreien Wohnens während des Lehrgangs führt aber auch nicht zu einer Herabsetzung des Selbstbehalts.

Die ggf. von den Eltern zur Verfügung gestellte kostenlose Wohnmöglichkeit ist als freiwillige Zuwendung Dritter zu bewerten.

Dieser Vorteil kann auch nicht dadurch wieder entfallen, dass der Beklagte aus beruflichen Gründen und wegen erheblicher Entfernung des Standorts vom Wohnort (bei den Eltern) einen Großteil seiner Zeit in der Kaserne verbringt, auch weil nur an einem Wochenende im Monat eine Heimfahrt erstattet wird. Außerdem liegt auf der Hand, dass die Unterkunft in einem Kasernenzimmer einschließlich der in der Kaserne gegebenen Möglichkeiten der privaten Freizeitgestaltung mit einer privaten, individuell gestalteten Wohnung oder Zimmer innerhalb der elterlichen Wohnung nicht vergleichbar ist. Das gilt erst recht im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, sich die Mitbewohner auszusuchen.

Das Darlehen über 559 EUR ist eheprägend, auch soweit es bereits vor der Ehe bestand. Die dem Haushalt der Parteien zur Verfügung stehenden Mittel waren durch das jeweilige Darlehen belastet. Es ist mit Zins und Tilgung zu berücksichtigen, weil ein Pkw ein Konsumgut ist und dauerhaft kein Vermögen gebildet wird.

Die Krankenversicherung für die Klägerin ist mit durchschnittlich 141 EUR (so auch das AG) berücksichtigt worden.

Der Senat hat zur Berechnung des für die Feststellung des Bedarfs der Klägerin maßgebendenden Einkommens des Beklagten für das Jahr 2007 den für das gemeinsame Kind geschuldeten Tabellenunterhalt zugrunde gelegt, danach bis zum 31.7.2008 den unter Anrechnung des halben Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbetrag berücksichtigt (wobei in der 1. Lohnstufe der Senat eine Höherstufung nicht vornimmt) und ab 1.8.2008 (hier beginnt die durch das angefochtene Urteil festgestellte Zahlungspflicht) den nach dem Urteil geschuldeten Zahlbetrag.

Vom 1.10.2008 an ...

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