Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatergebührenverordnung in der bis zum 19.12.2012 geltenden Fassung (StBGebV a.F.)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übernahme der Erstellung der Buchführung stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter dar.

2. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass §§ 1, 7 und 9 StBGebV a.F. den Vergütungsanspruch des Steuerberaters, der Steuerbevollmächtigen und Steuerberatungsgesellschaften regeln, der Auftragnehmer nicht Steuerberater ist und lediglich Buchführungsarbeiten vorgenommen hat und der Auftragnehmer sich die Abrechnung der Buchführungsarbeiten nach § 33 StBGebV a.F. zur Grundlage seiner Berechnung gemacht hat.

 

Normenkette

BGB § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 9/14)

 

Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8.6.2015.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das LG hat zu Recht die Beklagte unter weiter gehender Klageabweisung verurteilt, an den Kläger 7.057,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.12.2013 zu zahlen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. der Steuerberatergebührenverordnung in der bis zum 19.12.2012 geltenden Fassung (StBGebV a.F.) ein Vergütungsanspruch i.H.v. brutto 7.057,18 EUR zu.

Zwischen den Parteien ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter über die Erstellung der Buchführung für die Jahre 2010 und 2011 zustande gekommen.

Das LG hat zu Recht dahinstehen lassen, ob die Parteien eine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben. Denn wenn dies nicht der Fall wäre, stünde dem Kläger gem. § 612 Abs. 2 BGB eine taxmäßige Vergütung zu.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die vereinbarte Dienstleistung erbracht hat. Die hierfür zu entrichtende Vergütung ist gem. § 271 BGB fällig. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass §§ 1, 7 und 9 StBGebV a.F. den Vergütungsanspruch des Steuerberaters, der Steuerbevollmächtigen und Steuerberatungsgesellschaften regeln, der Kläger nicht Steuerberater ist und lediglich Buchführungsarbeiten vorgenommen hat. Denn die Abrechnung der Buchführungsarbeiten richtet sich nach § 33 StBGebV a.F. Der Kläger hat die StBGebV a.F. nach seinem ausdrücklichen Vorbringen zur Grundlage seiner Berechnung gemacht.

Hat der Kläger, ohne Steuerberater zu sein, die nach § 33 StBGebV a.F. grundsätzlich abzurechnenden Buchführungsarbeiten übernommen, so kann er nach Beendigung des Mandats hierfür die Vergütung gem. § 612 Abs. 1 und 2 BGB wie ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter verlangen.

Das LG hat dem Kläger nur eine Mittelgebühr von 7/10 für die Erstellung der Buchführung zugesprochen.

Es führt zutreffend aus, dass der Umstand, dass der Kläger nicht die gleiche fachliche Qualifikation wie ein Steuerberater aufweise, dem Vergütungsanspruch deshalb nicht entgegenstehe, da es durchaus üblich sei, dass die Buchführung nicht von den Steuerberatern selbst, sondern von den ihnen zuarbeitenden Hilfskräften, wie Buchhaltern bzw. Fachkräften für Buchführung oder Steuerfachangestellten, erstellt werden. Die Steuergebührenverordnung a.F. forderte nicht, dass sämtliche dort aufgeführte Tätigkeiten, insbesondere die Finanzbuchhaltungs- und Buchführungstätigkeiten, ausschließlich von dem in § 1 Abs. 2 StBGebV genannten Personenkreis - Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften - ausgeführt werden.

Das LG hat gem. § 33 Abs. 6 StBGebV a.F. den Gegenstandswert an dem Jahresumsatz i.H.v. 400.000 EUR bemessen und, soweit der Kläger weiter gehende Ansprüche geltend gemacht hat, den weiter gehenden Vergütungsanspruch zurückgewiesen.

Die Berufung, die unter Abänderung des Urteils die Abweisung der Klage begehrt, wendet ohne Erfolg ein, die Beklagte habe in erster Instanz bestritten, dass die Buchführung für die Kalenderjahre 2010 und 2011 ordnungsgemäß und abschließend bearbeitet worden sei. Die Beklagte hat hierzu in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass der Kläger die Buchführung für die Jahre 2010 und 2011 erstellt habe. Ob diese abschließend und zutreffend sei, sei mit Nichtwissen zu bestreiten.

Vorliegend genügte ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht, um dem Vergütungsanspruch entgegenzutreten. D...

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