Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 22.06.2011; Aktenzeichen 7 StVK 178/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 22. Juni 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2006 durch die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes verurteilt. Zu den Taten kam es in der Nacht vom 23. April 2006 auf den 24. April 2006. Die Strafkammer erkannte für die Vergewaltigungstat und die hiermit tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren als Einzelstrafe und für den Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe. Aus den Einzelstrafen bildete die Strafkammer eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Daneben stellte sie die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist seit dem 20. September 2007 rechtskräftig. Der Verurteilte verbüßt derzeit die Strafhaft aus dieser Verurteilung. Zwei Drittel der Strafe werden nach derzeitigem Stand der Vollstreckung mit Ablauf des 22. Mai 2022 verbüßt sein.

Der Verurteilte war bereits vor diesen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten und hatte bereits Haft verbüßt. Nach den Feststellungen der Strafkammer im Urteil vom 29. Dezember 2006 wurde er am 8. Januar 2001 durch das Landgericht Düsseldorf wegen einer am 14. Mai 2000 begangenen Vergewaltigung verurteilt, wobei zunächst eine Bewährungsstrafe ausgesprochen wurde. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil jedoch im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Am 29. Oktober 2001 erkannte das Landgericht Düsseldorf sodann auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig. Gegen den Verurteilten wurde im Weiteren unter Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft die Strafhaft vollstreckt. Zum Zwei-Drittel-Termin, der am 25. April 2004 erreicht war, wurde ihm die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Reststrafe verbüßte der Verurteilte erst im Zeitraum nach der Verurteilung vom 29. Dezember 2006.

Obgleich die angeordnete Sicherungsverwahrung noch nicht vollzogen wird, leitete die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach im Hinblick auf Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB den Vorgang mit Verfügung vom 4. Mai 2011 der Strafvollstreckungskammer zu, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nach dem seit Januar 2011 geltenden Recht vorliegen. Sie stellte hierbei den Antrag, die angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären.

Nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten erklärte die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez mit Beschluss vom 22. Juni 2011 die durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Dezember 2006 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt.

Der Verurteilte hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 28. Juni 2011 zugestellt wurde, mit Schreiben vom selben Tag, das am 1. Juli 2011 bei dem Amtsgericht Diez einging, Beschwerde eingelegt.

II. Das gemäß Art. 316e Abs. 3 Satz 4 EGStGB, §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung und begleitenden Regelungen zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Vorschrift des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB bestimmt, dass eine nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung durch das Gericht für erledigt zu erklären ist, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Hintergrund und Ziel dieser Regelung ist ausweislich der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs, den mit Wirkung ab 1. Januar 2011 enger gefassten Anwendungsbereich des § 66 StGB auch denen zugute kommen zu lassen, gegen die nach altem Recht die Sicherungsverwahrung bereits rechtskräftig angeordnet wurde. Die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung, wonach bestimmte Delikte - insbesondere die gewaltlosen Vermögensdelikte - die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen, soll auch zugunsten derjenigen Personen durchgreifen, bei denen die Sicherungsverwahrung bereits vollzogen wird oder (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) bei denen der Vollzug aufgrund einer rechtskräftigen Anordnung - vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB - bevorsteht (BT-Drs. 17/3403 S. 50). Hinsichtlich der zweiten Alternative enthält Art. 316e EGStGB keine Konkretisierung des Zeitpun...

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