Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein gegen Widerstand des Kindes erzwungener Umgang

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 1, 4; GG Art. 1-2, 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Neuwied (Beschluss vom 29.01.2014; Aktenzeichen 19 F 360/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neuwied vom 29.1.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem betroffenen Kind bis zum 30.8.2016 ausgeschlossen wird, die Anordnungen gem. Ziff. 1 und 2 des Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 21.3.2012 - 192 F 338/11, jedoch bestehen bleiben.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater des am ... 2002 in den USA geborenen Kindes ... [A].

Im Jahr 2003 trennte sich die Kindesmutter vom Antragsteller und verbrachte mit dem Kind mehrere Monate im Frauenhaus. Im Anschluss daran ordnete ein US-amerikanisches Gericht ein Wechselmodel an. Sodann zogen die Kindeseltern in die Schweiz, um einen Neustart zu versuchen. Dieser scheiterte jedoch im Herbst 2004 mit einer endgültigen Trennung. In der Folgezeit entzog ein schweizerisches Gericht beiden Kindeseltern vorläufig die elterliche Sorge und gab ... [A] in die Obhut der Großeltern; den Eltern wurde ein Umgangsrecht eingeräumt. Im Zuge der Scheidung der Ehe der Kindeseltern im Jahre 2009 übertrug ein schweizerisches Gericht der Mutter sodann das alleinige Sorgerecht und gewährte dem Antragsteller einen regelmäßigen Umgang alle zwei Wochen am Wochenende sowie während der Ferien.

Nach einem Umzug von Mutter und Sohn innerhalb der Schweiz wurde das Besuchsrecht des Antragstellers durch Gerichtsbeschluss vom 25.6.2010 weitgehend auf einen begleiteten Umgang eingeschränkt. Zugleich wurde eine Erziehungsbeiständin zwecks Überwachung und Durchführung des Umgangs bestellt. Unmittelbar hierauf verzog die Kindesmutter mit dem Kind nach Koblenz, ohne den Antragsteller oder die schweizerischen Behörden zu informieren. Nach kurzer Zeit zog sie in einen anderen, ebenfalls im Bezirk des AG Koblenz gelegenen Ort um und ließ eine Auskunftssperre einrichten. Zu Umgangskontakten zwischen Kind und Vater kam es nicht mehr.

In einem daraufhin eingeleiteten Umgangsverfahren (192 F 338/11) verpflichtete das AG - Familiengericht - Koblenz die Kindesmutter mit Beschluss vom 21.3.2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, den Antragsteller regelmäßig über die Entwicklung und die Belange des betroffenen Kindes zu unterrichten, ihm die Zeugnisse des Kindes sowie sonstige schriftliche Stellungnahmen zu dem Kind (durch Lehrer, Ärzte etc.) sowie im halbjährlichen Abstand Fotos des Kindes zu übermitteln und Änderungen ihrer E-Mail Adresse dem Antragsteller im Voraus mitzuteilen. Die weiter gehenden Anträge des Antragstellers, insbesondere auf Kontakt und Umgang mit dem Kind, wies das Familiengericht zurück. Darüber hinaus wurde der Kindesmutter in einem Parallelverfahren das Recht entzogen, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dauerhaft zu verändern. Insoweit wurde eine Ergänzungspflegschaft durch das Jugend- amt Neuwied angeordnet (AG Koblenz - 192 F 507/11).

Letztgenannte Entscheidung wurde nach rund eineinhalb Jahren von Amts wegen überprüft und mit Beschluss des AG - Familiengericht - Neuwied vom 19.2.2014 (19 F 296/13) unter gleichzeitiger Zurückweisung eines Antrags des Kindesvaters, weitere Bereiche der elterlichen Sorge auf das Jugendamt zu übertragen, aufrechterhalten.

Mit dem vorliegenden Antrag vom 9.10.2013 begehrt der Antragsteller nun erneut einen regelmäßigen persönlichen Umgang mit ... [A]. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bereit sei, mit dem Kind vorsichtig umzugehen, und er davon ausgehe, dass ... [A] von seiner Mutter sozial isoliert werde. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Umgangsantrags verlangt und ausgeführt, dass sie infolge der erfahrenen körperlichen Gewalt durch den Antragsteller während der Ehe und dessen Nachstellungen nach der Scheidung gezwungen gewesen sei, ins Ausland zu gehen. Darüber hinaus lehne ... [A] jedweden Kontakt zu seinem Vater ab.

Das AG - Familiengericht - Neuwied hat den Antrag des Kindesvaters mit Beschluss vom 29.1.2014 nach Anhörung des betroffenen Kindes und des Jugendamts sowie der Eltern zurückgewiesen. Denn aus Gründen des Kindeswohls komme eine über den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 21.3.2012 hinausgehende Regelung nicht in Betracht ... [A] lehne jedweden Kontakt zu seinem Vater ab. Hierbei handle es sich um einen zwar durch die Kindesmutter beeinflussten, doch aber intensiven, stabilen und autonomen Willen des Kindes ... [A] sei von der Gefährlichkeit seines Vaters überzeugt. Ein persönlicher Kontakt des Kindes zu seinem Vater würde die emotionale Verunsicherung von ... [A] wie auch seine Ablehnung gegenüber dem Antragsteller somit noch intensivieren.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerd...

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