Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Haftung der Erben des ausgleichspflichtigen Ehegatten für die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erben des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten haften nach dessen Tod grundsätzlich nicht für die Verpflichtung auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente, sondern nur für Rückstände aus der Zeit vor dem Tod.
2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten gegen den beamtenrechtlichen Versorgungsträger nach § 22 Abs. 2 BeamtVG auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages anstelle des vom verstorbenen früheren Ehegatten geschuldeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 2 VAHRG gleichwertig und schließt einen solchen Anspruch aus.
3. Über Grund und Höhe des Unterhaltsbeitrages hat der Versorgungsträger zu entscheiden. Bei Streitigkeiten kann das FamG angerufen werden.
Normenkette
BGB §§ 1587f, 1587k; VAHRG § 3a Abs. 2 Nr. 2; BeamtVG § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 32 F 316/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Aussetzungsbeschluss des AG - FamG - Mainz vom 6.7.2006 aufgehoben.
Gründe
Die Antragstellerin war mit dem Hochschullehrer und späteren Präsidenten der ... Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. S. W. verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - Mainz vom 13.4.1988 - rechtskräftig seit dem 26.5.1988 - geschieden und der Versorgungsausgleich bis zu der in § 1587b Abs. 5 BGB vorgesehenen Höchstgrenze durchgeführt. In den Gründen des Urteils findet sich die Formulierung, dass "wegen des restlichen Ausgleichsbetrages zu gegebener Zeit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht komme".
Im Jahre 1995 betrieb ...