Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Beschluss vom 02.10.2006 - 11 WF 871/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Haftung der Erben des ausgleichspflichtigen Ehegatten für die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erben des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten haften nach dessen Tod grundsätzlich nicht für die Verpflichtung auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente, sondern nur für Rückstände aus der Zeit vor dem Tod.

2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten gegen den beamtenrechtlichen Versorgungsträger nach § 22 Abs. 2 BeamtVG auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages anstelle des vom verstorbenen früheren Ehegatten geschuldeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist einem Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 2 VAHRG gleichwertig und schließt einen solchen Anspruch aus.

3. Über Grund und Höhe des Unterhaltsbeitrages hat der Versorgungsträger zu entscheiden. Bei Streitigkeiten kann das FamG angerufen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1587f, 1587k; VAHRG § 3a Abs. 2 Nr. 2; BeamtVG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 32 F 316/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Aussetzungsbeschluss des AG - FamG - Mainz vom 6.7.2006 aufgehoben.

 

Gründe

Die Antragstellerin war mit dem Hochschullehrer und späteren Präsidenten der ... Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. S. W. verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - Mainz vom 13.4.1988 - rechtskräftig seit dem 26.5.1988 - geschieden und der Versorgungsausgleich bis zu der in § 1587b Abs. 5 BGB vorgesehenen Höchstgrenze durchgeführt. In den Gründen des Urteils findet sich die Formulierung, dass "wegen des restlichen Ausgleichsbetrages zu gegebener Zeit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht komme".

Im Jahre 1995 betrieb ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Gesetz zur Regelung von Här... / § 3a [Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs]
Gesetz zur Regelung von Här... / § 3a [Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs]

  (1) 1Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren