Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte führenden außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung von nicht ausgeglichenen geringwertigen und nicht ausgleichsreifen Anrechten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichssachen beim Wertausgleich bei der Scheidung.

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 191 F 594/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 15.10.2013 einschließlich des diesem zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.675 EUR (Scheidung: 12.750 EUR und Versorgungsausgleich: 8.925 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

I. Antragstellerin und Antragsgegner haben am 28.9.1995 die Ehe geschlossen. Seit November 2009, spätestens jedoch seit August 2010, leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 9.11.2010 zugestellt worden.

Nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich haben die Antragstellerin und der Antragsgegner im Februar 2012 jeweils wechselseitig die Folgesache Güterrecht mittels eines Stufenantrags anhängig gemacht. Der Antragsgegner hat darüber hinaus zeitgleich einen Stufenantrag betreffend die Folgesache Nachscheidungsunterhalt eingereicht.

Das weitere Verfahren in den vorgenannten Folgesachen beschränkte sich sodann im Wesentlichen jeweils auf die Auskunftsstufe. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin im März 2012 Auskunft erteilt, deren Vollständigkeit der Antragsgegner anerkannte, jedoch noch die Vorlage von Belegen verlangte, ohne insoweit jedoch einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Antragsgegner seinerseits hat sodann Auskunftserteilung in der Folgesache Güterrecht angekündigt, eine solche aber nicht erteilt.

Im auf den 5.6.2012 anberaumten Scheidungsverbundtermin haben die beteiligten Eheleute u.a. streitig, jedoch insoweit ohne Antragstellung, über die Folgesachen Güterrecht und Nachscheidungsunterhalt verhandelt. Dabei hat der Antragsgegner den Wert des gemeinsamen Hausanwesens gemäß dem eingeholten Privatgutachten unstreitig gestellt. Sodann ist die Verhandlung aufgrund eines Vergleichsvorschlags des Gerichts auf den 19.6.2012 vertagt worden. Dieser Gerichtstermin ist in der Folgezeit aufgehoben worden, nachdem der Antragsgegner den Vergleichsvorschlag abgelehnt und dabei auch wieder den Wert des gemeinsamen Hausanwesens bestritten hatte.

Hiernach ruhte das Verfahren faktisch bis zum Antrag der Antragstellerin auf Abtrennung der Folgesache Güterrecht mit Schriftsatz vom 24.4.2013. Zur Begründung dieses Begehrens hat die Antragstellerin ausgeführt, dass der Antragsgegner das Verfahren verzögere, wodurch sie ohne vorab ausgesprochene rechtskräftige Scheidung in ihrer Lebensführung und ihrer Entscheidung, vom Antragsgegner geschieden zu werden, in nicht hinzunehmender Art und Weise negativ getroffen werde. Der Antragsgegner hat dem widersprochen und zwecks Bestimmung des Werts des gemeinsamen Hausanwesens die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens verlangt. Soweit die Antragstellerin mit der Abtrennung eine Teilungsversteigerung voranbringen wolle, sei dies weder wirtschaftlich noch im Rahmen von § 140 FamFG beachtlich.

Hierauf ist Termin auf den 1.10.2013 bestimmt worden. Im Vorfeld dieses Gerichtstermins hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.9.2013 einen weiteren Stufenantrag in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt angekündigt. In Erfüllung der darin geforderten Auskunft hat die Antragstellerin daraufhin diverse Unterlagen eingereicht und schriftsätzlich erneut Zurückweisung des Antrags auf Nachscheidungsunterhalt mangels ehebedingten Nachteils verlangt.

Im Scheidungsverbundtermin am 1.10.2013 hat der Antragsgegner den Wert des gemeinsamen Hausanwesens nun wieder unstreitig gestellt und des Weiteren seinen Auskunftsantrag in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt für erledigt erklärt. Sachanträge sind sodann lediglich von Seiten der Antragstellerin in Bezug auf die Scheidung gestellt worden. Der Antragsgegner hat der Scheidung zugestimmt und Zahlungsanträge in den Folgesachen Güterrecht sowie Nachscheidungsunterhalt binnen zwei Wochen angekündigt. Die Antragstellerin hat darüber hinaus die Abtrennung dieser beiden Folgesachen beantragt; der Antragsgegner hat dem weiterhin widersprochen.

In dem daraufhin auf den 15.10.2013 bestimmten Verkündungstermin verkündeten Beschluss hat das Familiengericht die Ehe unter Durchführung des Versorgungsausgleichs und bei gleichzeitiger Abtrennung der Folgesachen Güterrecht sowie Nachscheidungsunterhalt geschieden. Der Antragsgegner hat mit am gleichen Tag eingega...

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