Leitsatz (amtlich)

1. Für den Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat.

2. Wird beim PKW-Kaufvertrag ein Fahrzeug in Zahlung gegeben und löst der Verkäufer eine noch laufende Finanzierung für das Altfahrzeug ab, handelt sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (in Anknüpfung BGHZ 175, 286 = Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06 - = NJW 2008, 2028).

 

Normenkette

BGB §§ 434, 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 476

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 07.09.2009; Aktenzeichen 5 O 339/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 07. September 2009- Einzelrichter - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. April 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen:

I. Der Kläger verlangt im Wege der Mängelgewährleistung die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.

Am 16.3.2007 bestellte der Kläger bei der Beklagten (VW-Vertragshändler) einen VW Touareg V10 TDI 5,0 I zu einem zu finanzierenden Kaufpreis von 94.758,97 €. Zugleich bot er der Beklagten sein typengleiches Altfahrzeug zum Preis von 45.000 € zum Kauf an. Das Neufahrzeug wurde dem Kläger am 5.6.2007 gegen Rückgabe des Gebrauchtfahrzeugs übergeben und am gleichen Tag in Rechnung gestellt. Die Beklagte löste die noch laufende Finanzierung des Altfahrzeugs in Höhe von 51.120,76 € ab.

Ab Ende 2007 traten bei dem VW Touareg wiederholt Probleme mit der Motorsteuerung auf, deren Ursache im Zusammenhang mit einem defekten, jedenfalls nicht ordnungsgemäß funktionierenden Drehzahlgeber stand. In diesen Fällen sprang der Motor nicht an und das Fahrzeug musste abgeschleppt werden.

Am 5.11.2007 wurde das Fahrzeug bei Kilometerstand 21.369 auf dem Betriebsgelände der Beklagten eingeschleppt. In der Werkstatt der Beklagten wurde ein Defekt des Drehzahlgebers festgestellt und dieser wurde im Rahmen der Mängelgewährleistung kostenlos ersetzt.

Am 25.1.2008 fuhr der Kläger den VW Touareg bei Kilometerstand 31.890 zur Durchführung der fälligen Wartung (Intervallservice) bei der Beklagten vor. Im Rahmen der Wartungsarbeiten sprang der Motor zunächst nicht an, woraufhin seitens der Beklagten die Kontakte des Kabelsteckers des Drehzahlgebers nachgearbeitet wurden. Am 6.5.2008 führte der Kläger sein Fahrzeug bei Kilometerstand 38.424 bei dem Autohaus Thomas, einem weiteren VW/Audi-Vertragshändler in N., zwecks Durchführung einer Motordiagnose vor. Am 25.6.2008 wurde der VW Touareg wiederum in die Werkstatt der Beklagten eingeschleppt (Kilometerstand 40.364). Nach Durchführung einzelner - zwischen den Parteien streitiger - Arbeiten blieb das Fahrzeug zunächst auf dem Betriebsgelände der Beklagten stehen. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub holte der Kläger den VW Touareg, nachdem er hierzu von der Beklagten aufgefordert worden war, am 10.7.2008 wieder ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.7.2008 ließ der Kläger die "Wandlung" des Kaufvertrags erklären mit der Begründung, die Beklagte habe das Problem mit dem Drehzahlfühler, welches mehrmals (zuletzt am 25.6.2008) dazu geführt habe, dass der Touareg ohne Vorwarnung stehen geblieben sei und jeweils habe abgeschleppt werden müssen, bei ihren wiederholt fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen nicht in den Griff bekommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.8.2008 wurde für die Beklagte Einverständnis mit der Rückabwicklung der getroffenen Vereinbarungen erklärt, jedoch mit dem Vorbehalt, sich in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren auf die Unwirksamkeit des Rücktritts berufen zu können.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob zwischen ihnen ein einheitlicher Kaufvertrag unter Einbeziehung des in Zahlung genommenen Altfahrzeugs geschlossen worden ist. Dieser Streitpunkt hat sich inzwischen dadurch erledigt, dass die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits das Altfahrzeug anderweitig veräußert hat und damit nicht mehr zur Rückgabe an den Kläger in der Lage ist. Die Parteien streiten nunmehr im Wesentlichen darüber, ob der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen wiederholt fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche im Zusammenhang mit dem Drehzahlgeber berechtigt war.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 78.091,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2008 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs der Marke Touareg nebst sämtlichen Fahrzeugpapieren in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme...

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