Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 7 O 149/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 04.02.2021, Az. 7 O 149/20, abgeändert: Die mit Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Karlsruhe, Az. 3 K 108/19, vom 21.02.2020 angeordnete Zwangsversteigerung des ideellen Bruchteils zu 1/2 des Grundbesitzes mit der Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von Nummer; Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1, Gemarkung Karte, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, Ar, eingetragene Eigentümer zur lfd. Nr. 2 P., M., E., Susan P., D. in Erbengemeinschaft zu 1/2, wird für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Frau (im Folgenden: Erblasserin) um die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung des zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an dem Grundstück K. in K.

Die im Jahr 1914 geborene Erblasserin verstarb am 22.06.2012. Sie hinterließ zwei Töchter und deren Kinder: die Klägerin und ihren Sohn D., geb. M., sowie die am 26.09.2012 nachverstorbene C. und deren Kinder (Beklagter), S. und E. Der Ehemann der Erblasserin ist am 16.10.1970 vorverstorben. Der noch nicht vollständig auseinandergesetzte Nachlass der Erblasserin besteht im Wesentlichen aus dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück K. in K.

Die Erblasserin beerbte ihren Ehemann auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 02.06.1964 (Beiakte A 5 VI 110/18, AS 35) als befreite Vorerbin. Nacherben des Erstversterbenden sollten die beiden Töchter zu je 1/2, wiederum als befreite Vorerben werden. Nacherben und Ersatznacherben sollten jeweils die Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolgeregelung sein. Der überlebende Ehegatte sollte frei sein, über sein Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen zu verfügen.

Ferner liegt eine letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 29.10.1995 vor, die folgenden Wortlaut hat:

"Mein letzter Wille

1. Ich G. geb. M., setze meine Töchter C. und P. zu gleichen Teilen als befreite Vorerben meines Immobilienbesitzes ein.

Nacherben, auch meines zu Lebzeiten an meine Töchter verschenkten Immobilienbesitzes, (Nacherben meiner Töchter) sollen zu gleichen Teilen sein deren leibliche Kinder und zwar nur M., E., S. und D. Auch meine Enkel sollen, wie meine Töchter, bei Einstimmigkeit jederzeit den Grundbesitz beleihen oder verkaufen können, jedoch vererben können sie ihn nur an leibliche Kinder, nicht an Ehegatten, sonstige Personen oder Institutionen.

Verstirbt einer meiner genannten Enkel ohne leibliche Kinder zu hinterlassen, fällt dessen Anteil zu gleichen Teilen an meine anderen Enkel. Bei meinem Tod erhält jeder der genannten Enkel 5000,- DM.

K. den 29.10.1995 G.

2. Alles was ich sonst noch hinterlasse gehört je zur Hälfte meinen Töchtern C. und P.

Ich setze meine Tochter C. als meinen Testamentsvollstrecker ein.

Nach deren Tod soll mein Enkel E. die Testamentsvollstreckung durchführen.

K., den 29.10.1995 G".

Frau C. lehnte das Testamentsvollstreckeramt ab. Der deswegen als Testamentsvollstrecker verpflichtete E. wurde im Jahr 2014 aus dem Amt entlassen (Senat, Az. 11 Wx 110/14, B. v. 30.07.2015; Anl. B2 AH Bekl. I/16 sowie vorgehend Notariat 3 Karlsruhe, B. v. 31.07.2014, Beiakte A 5 VI 110/18, AS 867). Das Nachlassgericht ging von einer Beendigung der Testamentsvollstreckung aus, da ein konkludentes Ersuchen, einen weiteren Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht ersichtlich sei. Es zog daher einen mit Testamentsvollstreckervermerk erteilten gemeinschaftlichen Erbschein ein und erteilte auf Grundlage des Testaments vom 29.10.1995 einen neuen Erbschein des Inhalts, dass die Erblasserin von der Klägerin zu 1/2 und ihren vier Enkeln M., E. und S. sowie D. zu je 1/8 beerbt worden und jeweils Nacherbfolge angeordnet ist (Einziehungsbeschluss v. 14.07. 2016 und Erbschein v. 15.09.2016, Beiakte A 5 VI 110/18 AS. 1861, 1885 f.). Im Jahr 2020 lehnte das Nachlassgericht die von der Klägerin angeregte und mit dem Antrag auf Einziehung des zuletzt ohne Testamentsvollstreckervermerk ausgestellten Erbscheins verbundene Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ab (AG - Nachlassgericht - Karlsruhe, B. v. 26.06.2020, Anl. B3 AH Bekl. I/27 und Beiakte A 5 VI 110/18, AS 2061). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist beim Senat anhängig (Az. 11 W 81/20 Wx).

Der Beklagte betreibt aus einem Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.02.2020 (Az. 3 K 108/19) die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 ZVG). In diesem Verfahren gestellte Anträge der Klägerin auf einstweilige Einstellung bzw. Aussetzung...

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