Leitsatz (amtlich)

1. Eine generelle Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, den unfallgeschädigten Mietinteressenten auf billigere eigene Tarife als den Unfallersatztarif hinzuweisen, besteht nicht.

2. Der Kfz-Vermieter ist nicht verpflichtet, unfallgeschädigte Mietinteressenten vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung in der Vergangenheit den Unfallersatztarif des Vermieters der Höhe nach beanstandet hat.

3. Der Kfz-Vermieter muss Mietinteressenten im Unfallersatzgeschäft jedenfalls dann nicht ungefragt auf andere eigene Tarife hinweisen, die günstiger sind als der Unfallersatztarif, wenn unfallgeschädigten Mietwagenkunden nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der AG und des LG des Bezirks die vom Vermieter abgerechneten Unfallersatztarife zuerkannt werden.

4. Es bleibt offen, ob der Kfz-Vermieter verpflichtet ist, die unfallgeschädigten Mietwagenkunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass das geforderte Entgelt über das hinausgeht, was die übereinstimmende Rechtsprechung des Bezirks den Geschädigten an Mietwagenkosten zubilligt.

5. Eine generelle Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, den unfallgeschädigten Mietinteressenten auf billigere eigene Tarife als den Unfallersatztarif hinzuweisen, besteht nicht.

6. Der Kfz-Vermieter ist nicht verpflichtet, unfallgeschädigte Mietinteressenten vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung in der Vergangenheit den Unfallersatztarif des Vermieters der Höhe nach beanstandet hat.

7. Der Kfz-Vermieter muss Mietinteressenten im Unfallersatzgeschäft jedenfalls dann nicht ungefragt auf andere eigene Tarife hinweisen, die günstiger sind als der Unfallersatztarif, wenn unfallgeschädigten Mietwagenkunden nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der AG und des LG des Bezirks die vom Vermieter abgerechneten Unfallersatztarife zuerkannt werden.

8. Es bleibt offen, ob der Kfz-Vermieter verpflichtet ist, die unfallgeschädigten Mietwagenkunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass das geforderte Entgelt über das hinausgeht, was die übereinstimmende Rechtsprechung des Bezirks den Geschädigten an Mietwagenkosten zubilligt.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.02.2004; Aktenzeichen 1 O 131/03)

 

Gründe

I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche verschiedener Mietwagenkunden der Beklagten geltend. Die Beklagte habe den unfallgeschädigten Zedenten Mietwagen zum Unfallersatztarif vermietet, ohne auf die Möglichkeit günstigerer Pauschaltarife hinzuweisen. Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil im Fall des Geschädigten W- (Nr. 5) die Klägerin nicht vorgetragen habe, mehr als den Normaltarif erstattet zu haben, in keinem Fall mehr als der in ständiger Rechtsprechung des LG Freiburg zuerkannte dreifache S. der Tabelle Sanden/Danner bezahlt worden sei, eine wucherische Preisgestaltung nicht vorliege, die Klägerin zu einem Verstoß der Beklagten gegen das Kreditwesengesetz bloße Vermutungen geäußert habe und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, auf (eigene) günstigere Tarife als den Unfallersatztarif hinzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Übrigen trägt sie vor, die Beklagte betreibe Unfallfinanzierung (K 17), was dem Kreditwesengesetz widerspreche. Die Beklagte sei zur Aufklärung ihrer Kunden über günstigere Tarife verpflichtet. Jedenfalls sei der Beklagten seit spätestens Oktober 2001 (K 18) bekannt, dass die Klägerin Unfallgeschädigte auf die ihres Erachtens gegebene Unzulässigkeit der Tarifspaltung hinweise und sich etwaige Schadensersatzansprüche der Kunden der Beklagten abtreten lasse. Zumindest die Geschädigten H- (Fall 3), B. (Fall 4) und W. (Fall 5) habe die Beklagte daher aufklären müssen. Der Unfallersatztarif der Beklagten sei wucherisch.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Freiburg vom 9.2.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.555,45 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nicht zu.

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte geltend.

Grundsätzlich ist der Anbieter einer Leistung nicht gehalten, auf andere eigene, günstigere Angebote hinzuweisen (OLG Karlsruhe v. 3.2.1993 - 13 U 84/92, DAR 1993, 229 [230]). Einem Geschädigten, dessen Unfallgegner für den Schaden in vollem Umfang haftet, geht es bei der Anmietung ein...

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