Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 18.10.1990; Aktenzeichen 8 O 121/90)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Oktober 1990 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Freiburg verwiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Kaufpreiszahlungen. Der Beklagte hatte in der Zeit, in der er beim Kläger, dem Inhaber eines Elektrohauses, als Arbeitnehmer beschäftigt war, von diesem Elektroartikel zu ermäßigten Preisen gekauft, wobei ursprünglich vereinbart war, daß die Kaufpreisforderung verrechnet werden sollte mit Ansprüchen des Beklagten aus der Bezahlung geleisteter Überstunden. Unterschiedlich vorgetragen wird von den Parteien zum Umfang des Preisnachlasses. Wahrend der Kläger behauptet, diese seien für jeden Einzelfall gesondert vereinbart worden, bringt der Beklagte vor, man habe sich generell darauf verständigt, daß der Kläger die Waren zu seinen Einkaufspreisen abgebe.

Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die ordentlichen Gerichte seien sachlich zuständig. Einen ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen, hat er nicht aufrecht erhalten und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.320,00 DM nebst 9 % Zinsen hieraus seit 31.10.1989 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Zuständigkeit des Landgerichts unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG gerügt.

Das Landgericht hat die Ansicht des Beklagten geteilt und die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf Rechtsausführungen gestützte Berufung des Klägers.

Er beantragt,

das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Oktober 1990 aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Freiburg zu verweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen derjenigen aus dem Berufungsrechtszug auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag wurde der Rechtsstreit aber an das zuständige Arbeitsgericht Freiburg verwiesen.

I.

Streitgegenstand sind Ansprüche eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG).

Der Anwendungsbereich dieser durch die Arbeitsgerichtsnovelle vom 21.05.1979 (BGBl. I, S. 545) in den Zuständigkeitskatalog des § 2 ArbGG eingefügten Bestimmung ist streitig. Während Grunsky (Arbeitsgerichtsgesetz 5. Aufl. § 2 Rdn. 110) meint, die Vorschrift sei überflüssig und trage nur zur Verwirrung bei, weil der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohnehin der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen und damit das Feld der in Betracht kommenden Ansprüche auch ohne den Absatz 1 Nr. 4 a lückenlos abgedeckt habe, billigt die Gegenmeinung der letztgenannten Bestimmung eine durchaus eigenständige Bedeutung zu. Gedacht sei an Rechtsstreitigkeiten über Nebenleistungen des Arbeitgebers wie Möglichkeiten zum verbilligten Einkauf, die Benutzung von betrieblichen Sport- und sonstigen Einrichtungen, von Betriebsparkplätzen, die Überlassung von Werkzeugen und Maschinen oder die Lieferung von Hausbrandkohle (Germelmann/Matthes/Prütting Arbeitsgerichtsgesetz § 2 Rdn. 85; so auch Wlotzke/Schwedes/Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, S. 31; Wenzel AuR 1979, 225).

Dem schließt sich der Senat an. Zwar wird aus den Gesetzesmaterialien, worauf Grunsky zutreffend hinweist, nicht im einzelnen deutlich, welche Fallgestaltungen der Gesetzgeber der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG unterwerfen wollte. In der Bundestags-Drucksache 8/1567 sind (S. 26) beispielhaft lediglich Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung genannt, für die auch schon nach altem Recht die Arbeitsgerichte zuständig gewesen sein dürften. Aus der Beschränkung auf ein Beispiel dürfen indes keine zu weitreichenden Schlußfolgerungen gezogen werden, denn die genannte Bundestagsdrucksache enthält auch die allgemeine, das Anliegen des Gesetzgebers umschreibende Bemerkung, daß die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs geringfügig erweitert werden sollte. Zudem sind, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, schon vom Sprachgebrauch her Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis von solchen, die mit ihm – nur – in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, durchaus unterscheidbar und b...

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