Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 04.08.2004; Aktenzeichen 2 O 69/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen IX ZR 105/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten/Berufungsklägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 4.8.2004 - 2 O 69/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der M.. Management- und Versandservice GmbH keine Rechte an dem bei Rechtsanwalt Dr. Dr. Ma., geschäftsansässige Kanzlei B. & Partner,... straße, K. auf Anderkonto bei der B.-Bank (Bankleitzahl ...) Kontonummer 4 ... bezahlten Betrag i.H.v. 271.033,78 EUR nebst Zinsen zustehen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger ¾ und der Beklagte ¼.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. P. M. Service Gesellschaft mbH (in der Folge: MP), über deren Vermögen mit Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 1.3.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nachdem diese am 18.12.2002 Insolvenzantrag gestellt hatte. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. Management- und Versandservice GmbH (in der Folge: M.), über deren Vermögen mit Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 1.2.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Parteien streiten über Rechte an einem auf einem Anderkonto bei Rechtsanwalt Dr. Dr. Ma., Kanzlei B. & Partner, K., hinterlegten Geldbetrag.

Die beiden Insolvenzschuldnerinnen standen vor der Insolvenzeröffnung in Geschäftsbeziehung. Die MP betrieb einen Versandhandel, die Abwicklung bezüglich Versand und Fakturierung wurde durch die M. vorgenommen. Im Jahr 2001 kam es zwischen beiden zu Unstimmigkeiten. Die M. kündigte das Vertragsverhältnis deshalb zum 31.12.2002.

Am 15.7.2002 verlangte die M. von der MP unter Hinweis auf Rückvergütungen und Kosten der Euro-Umstellung 350.873,74 EUR und leitete das Mahnverfahren ein. Die MP versäumte durch ein Büroversehen die Einlegung des Widerspruchs, so dass die M. am 24.9.2002 einen Vollstreckungsbescheid über insgesamt 352.053,24 EUR erwirkte. Der Vollstreckungsbescheid wurde sofort zugestellt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Am 14.10.2002 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Geschäftskontos der MP bei der Sparkasse P. Auf Einspruch der MP wurde das Verfahren an das LG Karlsruhe - Kammer für Handelssachen - abgegeben. Es wird dort unter dem Az. 13 O 169/02 geführt und ist wegen des laufenden Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 240 ZPO).

Um die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwenden und ihr Geschäftskonto wieder zu befreien, schlug die MP der M. am 17.10.2002 vor, den offenen Geldbetrag auf ein Anderkonto zu zahlen und bezüglich des Betrags eine Treuhandabrede zur Absicherung der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung abzuschließen. Im Einzelnen sollte die Angelegenheit wie folgt abgewickelt werden: Die MP sollte von einer Tochtergesellschaft, der W. P.-Versand M. P. Marketing Service GmbH, Österreich, (in der Folge: W.) eine unbestrittene Forderung gegen das Bundesamt für Finanzen i.H.v. 692.307,65 DM (353.971,23 EUR) erhalten, damit diese Forderung zugunsten der M. verpfändet werden könnte. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am selben Tag abgeschlossen. Darin heißt es u.a. wörtlich:

"MP wird die österreichische Tochter veranlassen, diese Forderung zugunsten von M. zu verpfänden. Die Vertragspartner betrachten durch diese Verpfändung alle titulierten Ansprüche von M. aus dem (...) Vollstreckungsbescheid als abgesichert.

Die Verpfändung wird dem Bundesamt für Finanzen (zunächst) nicht angezeigt. Das Bundesamt für Finanzen kann deshalb mit befreiender Wirkung auf das Treuhandkonto der Rechtsanwälte B. und Partner, K. bezahlen. Die Vertragspartner werden sodann mit dem Treuhänder eine Treuhandabrede treffen, damit sichergestellt ist, dass der eingegangene Betrag als Sicherheit M. zur Verfügung steht. Wenn es, gleich aus welchen Gründen, nicht zu einer entsprechenden Treuhandabrede kommt, ist der Treuhänder berechtigt, den eingegangenen Betrag zugunsten des Sicherungsinteresses von M. nach der Hinterlegungsordnung zu hinterlegen." (Vereinbarung vom 17.10.2002, Anlage K 9)

Zugleich sollte die M. sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstellen oder aufheben.

Die Parteien handelten entsprechend dieser Vereinbarung: Die Zwangsvollstreckung wurde eingestellt, das Geschäftskonto der MP wieder freigegeben und es erfolgten in der Folgezeit auch insgesamt zehn Zahlungen des Bundesamts für Finanzen am 20. und 22.11.2002 i.H.v. 271.033,78 EUR. Nachdem die Zahl...

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