Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 1 O 66/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 188/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Freiburg vom 6.11.2003 - 1 O 66/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerinnen nicht i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278.230 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird - beschränkt auf den Grund - zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien folgende neue Tatsachen vorgetragen:

Gleichzeitig mit dem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 16.8.2000 (Anlage K 11) wurde an diesem Tage eine weitere Vereinbarung (Anlage II B 4 - Anlageheft) geschlossen, mit der die Altgesellschafter den Jahresabschluss 1999 mit einem negativen Kapitalkonto von 3.052.906,44 DM akzeptierten und sich verpflichteten, zum Ausgleich der negativen Salden auf den Gesellschafterkonten einen Betrag von weiteren 100.000 DM zu zahlen, nachdem bereits 2.000.000 DM aus dem Kaufpreis von 3.500.000 DM der Gesellschaft zur Rückführung der negativen Salden zugeflossen waren (§ 6 Abs. 4 u. 5 des Anteilskauf- und Optionsvertrages vom 27.9.1999 - K 10). Außerdem hatten die Klägerinnen der Gesellschaft aus den Mitteln des Kaufpreises mit Darlehensvertrag vom 21.12.1999 (Anlage II K 6) ein bis zum 31.12.2000 befristetes Darlehen über 750.000 DM gewährt, das mit Änderungsvertrag vom 16.8.2000 (Anlage II K 8) bis zum 31.12.2001 verlängert wurde und mit dem die Klägerinnen wegen der Insolvenz der Gesellschaft ausgefallen sind. Grund für die Gewährung des Darlehens war ursprünglich, dass seinerzeit die vollständige Erledigung der negativen Gesellschafterkonten noch nicht erfolgen konnte, weil der Jahresabschluss für 1999 erst Mitte 2000 fertig gestellt wurde und daher die Höhe der fraglichen Gesellschafterkonten bei Zufluss der ersten Kaufpreiszahlung noch nicht feststand.

Dem im Berufungsverfahren erstmals näher dargelegten Einwand der Beklagten, der Schaden sei zu mindern, weil die Klägerinnen beim Ausgleich der negativen Kapitalkonten 952.906,44 DM erspart hätten, begegnen diese damit, dass der Kaufpreis bei Durchführung des Tranchenmodells wegen der Steigerung der Umsatzerlöse und des Rohgewinns im Jahre 2000 um 7,85 % bzw. 7,32 % - nicht bestritten - gem. § 17 des Entwurfes vom 26.8.1999 nicht 3.500.000 DM, sondern 3.766,666 DM betragen hätte. Sie berufen sich darauf, dass bei Berücksichtigung eines hypothetischen Kaufpreises beim Tranchenmodell von 3.766.666 DM und des ausgefallenen Gesellschafterdarlehens i.H.v. 750.000 DM der Schaden immer noch über der klageweise geltend gemachten Schadenssumme von 2.500.000 DM liege. Dazu haben die Klägerinnen im Termin klargestellt, dass sie trotz der Erhöhung des Kaufpreises in ihrer Schadensberechnung keine verdeckte Teilklage geltend machen wollen.

II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das LG hat den Klägern zu Recht einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung zugesprochen. Auch der vom LG zugesprochene Schaden ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

A. Pflichtverletzung

Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie die steuerlichen Risiken, die sich bei dem Unternehmensverkauf auf der Grundlage der Besprechung vom 30.7.1999 und des Vertragsentwurfes vom 26.8.1999 ergaben, nicht rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss vom 27.9.1999 einer Klärung, notfalls durch Einholung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts, zugeführt hat und dadurch das Entstehen einer Unsicherheit zu vertreten hat, die dazu geführt hat, dass "sicherheitshalber" ein zwar steuerlich unbedenklicher, aber für die Auftraggeberinnen zivilrechtlich nachteiliger Vertrag abgeschlossen wurde, der deswegen später auch zu Schaden geführt hat.

1. Wie bereits das LG zutreffend festgestellt hat, war die Beklagte von den Klägerinnen beauftragt, sie umfassend sowohl in steuerrechtlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht bei dem von ihnen beabsichtigten Unternehmensverkauf zu beraten. Gegenstand der Beratungspflichten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter (Rechtsanwalt M. und Steuerberater S.) war ein in steuer- und zivilrechtlicher Hinsicht optimierter Verkauf durch die Auftraggeberinnen. Im Hinblick auf die zwischen den Kaufvertragsparteien ins Auge gefassten und später ausgehandelten Vertragsgestaltungen war die Beklagte verpflichtet, mögliche sich daraus ergebende steuerrechtliche Risiken frühzeitig abzuklären und mit den Auftraggebern u.a. im Hinblick auf das ...

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