Leitsatz (amtlich)

Das Recht zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist kein Anwartschaftsrecht, sondern ein Recht eigener Art. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches Recht des Arbeitgebers, das als solches nicht übertragbar, verpfändbar oder pfändbar ist, und damit nicht in die Insolvenzmasse fällt.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 07.10.2011; Aktenzeichen 7 O 203/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.10.2011 - 7 O 203/10 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist mit Beschluss des AG Hechingen vom 30.06.2010 zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der in S. ansässigen X. Maschinenbau GmbH (Schuldnerin) bestellt worden. Die Beklagte, die ihren Sitz in M. /Österreich hat, ist die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin. Herr Y. hat, handelnd als Geschäftsführer der Schuldnerin wie der Beklagten, am 21.06.2006 eine "Vereinbarung PATENTE" getroffen, in der es heißt:

"Vereinbarung PATENTE

Zwischen M. und S. Gmbh gilt vereinbart dass:

Alle Patente sowie Gebrauchsmusterrechte im Eigentum der Muttergesellschaft der X Gmbh M. stehen.

Alle Anmeldungen erfolgen auf deren Namen.

Recherchen, Anmeldegebühren, Jahresgebühren und sonstige Kosten für alle laufenden Patente und jene welche noch angemeldet werden sind an die X. Gmbh S. zu verrechnen.

Dies betrifft vor allem die neue doppelseitig schwenkbare Formatkreissäge.

Die Nutzung der Rechte erfolgt bis auf Widerruf ohne Lizenzgebühren.

Die Original-Ablage aller Dokumente ist in der Techn. Leitung X Österreich."

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Übertragung zweier österreichischer Patente und zweier europäischer Patentanmeldungen. Die Patente bzw. Patentanmeldungen betreffen eine Kreissägemaschine. Die zugrundeliegenden Entwicklungen erfolgten im Unternehmen der Schuldnerin, die eine Formatkreissäge mit schwenkbarem Sägeblatt unter der Bezeichnung "XXX" vertreibt. Die Erfindungen wurden von der Beklagten zum Patent anmeldet, Inhaberin der Patente bzw. Anmeldungen wurde die Beklagte.

Der Kläger hat vorgetragen, die Erfindungen stammten ausschließlich von Herrn W., der seinerzeit - unstreitig - Arbeitnehmer der Schuldnerin war. Herr W. habe die Erfindungen der Schuldnerin nicht angezeigt, die Erfindungen seien daher nicht frei geworden. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Patente und Patentanmeldungen unentgeltlich erlangt. Die Übertragung der Rechte sei somit nach §§ 134, 143 InsO anfechtbar. Jedenfalls sei anfechtbar, dass eine Anmeldung der Schutzrechte zugunsten der Schuldnerin unterlassen wurde.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Rechte aus folgenden Patenten zu übertragen:

    • a)

      beim Österreichischen Patentamt Nr. (...)

    • b)

      beim Österreichischen Patentamt Nr. (...)

    • c)

      beim Europäischen Patentamt Nr. EP 1 902 xxx A 1

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Rechte aus der unter EP 1 992 xxx vom 13.05.2008 unter Anmeldenummer (...) offengelegten Anmeldung dieses Patents zu übertragen.

Ein weiter gestellter Hilfsantrag spielt im Berufungsrechtszug keine Rolle.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es möge richtig sein, dass Herr W. der Erfinder gewesen sei. Für die Zuordnung der Schutzrechte sei das jedoch ohne Belang. Die maßgebliche technische und finanzielle Unterstützung für die Entwicklungen sei von der Beklagten gekommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die oben angeführten Anträge weiter verfolgt.

Der Kläger meint, eine anfechtbare Rechtshandlung könne sowohl darin gesehen werden, dass die Anmeldung der Schutzrechte nicht für die Schuldnerin, sondern für die Beklagte erfolgte, als auch in dem Abschluss der "Vereinbarung PATENTE". Beide Handlungen lägen innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO. Es fehle auch nicht an einer Gläubigerbenachteiligung. Die Unterlassung der Anmeldung der Schutzrechte für die Schuldnerin benachteilige die Gläubiger, weil die sich aus den Anmeldungen ergebenden Rechte sonst bei der Schuldnerin entstanden wären. Die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung hänge nicht davon ab, dass die Schuldnerin die Erfindungen bereits in Anspruch genommen hätte. Auch ohne schriftliche Inanspruchnahme sei die Schuldnerin Inhaberin einer Rechtsposition gewesen, die sie an die Beklagte habe übertragen können und durch die die Beklagte letztlich die Schutzrechte erworben habe. Da Herr W. nicht gegen die Sc...

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