Das Urteil ist nicht revisibel.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer Willenserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Recht des Inhabers des Totenfürsorgerechts, die Rückbettung des ohne seine Zustimmung umgebetteten Verstorbenen zu verlangen.

 

Normenkette

BGB § 1922

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.03.2001 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.10.2000 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des verstorbenen E. von dem Friedhof K. zu der Grabstätte B. auf dem Friedhof in W. zu erteilen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger, langjähriger Lebensgefährte und testamentarischer Erbe des im September 1993 nach langer Krankheit in W. verstorbenen E., hat die Eltern des Verstorbenen, die in K. lebten, auf Zustimmung zur Rückbettung der sterblichen Überreste ihres Sohns von K. auf den Friedhof in W. in Anspruch genommen. Der Zweitbeklagte ist im Verlaufe des Rechtsstreits verstorben. Die beiden Kinder haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen.

E. war im September 1993, seinem Wunsche entsprechend, in W. bestattet worden. Im September 1996 ließen seine Eltern ihn, ohne den Kläger zu informieren und ohne sein Einverständnis einzuholen, in W. exhumieren und in K. erneut beisetzen. Das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kläger war inzwischen durch einen längeren Rechtsstreit wegen des Pflichtteilsrechts der Eltern und wegen einer Strafanzeige gegen den Kläger sehr gestört.

Nachdem sich der Kläger im Mai 1999 um schriftliche Zeugenaussagen von Bekannten und Freunden seines verstorbenen Lebensgefährten über dessen Willen für seine Beisetzung bemüht hatte, wandte er sich im Sommer 1999 wegen einer Rückführung der sterblichen Überreste an die Eltern, die ihre Zustimmung verweigerten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es Wunsch des Verstorbenen war, in W. begraben zu werden.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei Wunsch des Verstorbenen gewesen, dass ihm das Recht der Totenfürsorge zustehe. In dieses Recht hätten die Eltern durch die Umbettung unbefugt eingegriffen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des verstorbenen E. von dem Friedhof K. zu der Grabstätte B. auf dem Friedhof in W. zu erteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, Anlass für die Umbettung ihres Sohnes sei gewesen, dass sich der Kläger kaum um das Grab gekümmert habe und sie das Grab selbst in K. regelmäßig pflegen wollten. Dies sei auch das mutmaßliche Interesse des Verstorbenen gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass nach dem Willen des Verstorbenen dem Kläger die Totenfürsorge zustehen sollte, eine Umbettung könne aber nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes verlangt werden. Der Annahme eines erheblichen Grundes stehe hier entgegen, dass zwischen der Umbettung des Verstorbenen nach K. und dem Verlangen des Klägers nach dessen Rückbettung rund drei Jahre vergangen seien. Wegen der Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass es der ständig geäußerte Wunsch des Verstorbenen gewesen sei, in W. beerdigt zu werden. Wegen der heftigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit strafrechtlichen Teilen habe der Kläger davon abgesehen, diese Auseinandersetzungen durch sofortige Erhebung einer Klage wegen der rechtswidrigen Umbettung zu verschärfen und zugewartet. Im übrigen ergänzt und vertieft er sein Vorbringen erster Instanz.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 22.3.2001 aufzuheben, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.10.2000 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des Verstorbenen E. von dem Friedhof K. zu der Grabstätte B. auf dem Friedhof in W. zu erteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz und nehmen auf das Urteil des Landgerichts Bezug, dass sie es für richtig halten.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen Einspruch des Klägers ist, da seine Berufung zulässig und begründet ist, das Versäumnisurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern. Da die Klage begründet ist, sind die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen. Sie sind verpflichtet, die Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des verstorbenen E. zu erteilen.

Unbeschadet der erforderlichen Erlaubnis ...

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