Entscheidungsstichwort (Thema)

Handeln im fremden Namen ohne Vertretungszusatz

 

Leitsatz (amtlich)

Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann dennoch ein Handeln im fremden Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war (hier: Bezahlung eines Subunternehmers der GmbH).

Bei fehlendem Vertretungszusatz ist allerdings dann von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen, wenn - trotz der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts - möglicherweise ein Interesse des Vertragspartners an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestand (z. B. bei Vorbehalten gegenüber der Zahlungsfähigkeit der GmbH). Macht der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.

 

Normenkette

BGB § 164 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen S 4 O 408/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.07.2016 - S 4 O 408/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger beauftragte im Jahr 2013 die S. GmbH als Generalunternehmer mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses in Sa.. Für die Bauleistungen wurde ein Pauschalpreis vereinbart; während des Baus sollten nach einem festgelegten Zahlungsplan Abschlagszahlungen an den Generalunternehmer fällig werden. Der Beklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der S. GmbH.

Im September 2014 drohte ein Subunternehmer, er werde die Arbeiten auf der Baustelle einstellen, wenn die S. GmbH nicht kurzfristig eine ausstehende Zahlung an den Subunternehmer leiste. Daraufhin wandte sich der Beklagte an den Kläger mit der Bitte um eine kurzfristige Finanzierungshilfe. Der Kläger übergab dem Beklagten am 12.09.2014 10.000,00 EUR in bar. Der Kläger hatte das Geld von einem Privatkonto abgehoben. Er wusste, dass mit diesem Geld die S. GmbH Verpflichtungen gegenüber einem Subunternehmer erfüllen wollte. Auf einem Formular mit dem Briefkopf "Wohnbau L." - dem vom Kläger betriebenen Wohnbauunternehmen - quittierte der Beklagte den Empfang des Geldes wie folgt:

"Schuldschein"

Barauszahlung an Herrn V. (Name des Beklagten) 10.000,00 EUR.

Der Beklagte unterzeichnete diese Bestätigung ohne einen Vertretungszusatz. Der Kläger und der Beklagte waren sich darüber einig, dass eine Rückzahlung des Geldes an den Kläger wiederum in bar erfolgen sollte. Sie gingen hierbei davon aus, dass dies kurzfristig erfolgen werde, wenn die nächste Abschlagsrechnung der S. GmbH an den Kläger gestellt werde. Der Beklagte übergab den Bargeldbetrag von 10.000,00 EUR am selben Tag auf der Baustelle an seinen Subunternehmer. Dieser quittierte den Geldempfang mit einer an die S. GmbH gerichteten Rechnung (Anlage B 1).

Die Parteien waren vor dem 12.09.2014 bei Liquiditätsschwierigkeiten der S. GmbH mehrfach in ähnlicher Weise verfahren. Am 23.07.2013 hatte der Beklagte vom Kläger einen Barbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR erhalten, welchen er am 30.07.2013 an den

Kläger zurückzahlte, nachdem der Kläger Zahlungen auf eine Abschlagsrechnung der S. GmbH geleistet hatte. Entsprechendes gilt für eine Barzahlung vom 07.10.2013 in Höhe von 8.000,00 EUR und eine weitere Barzahlung vom 16.10.2013 in Höhe von 10.000,00 EUR. Beide Beträge wurden jeweils wenige Tage später zurückgezahlt, nachdem der Kläger Abschlagsrechnungen der S. GmbH bezahlt hatte.

Nach der streitgegenständlichen Zahlung vom 12.09.2014 leistete der Kläger keine weiteren Zahlungen mehr an die S. GmbH. Ursächlich hierfür waren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über Mängel der Leistungen der S. GmbH. Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Rückzahlung des am 12.09.2014 gewährten Darlehens von 10.000,00 EUR. Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit einem Hinweis, der Kläger könne diesen Betrag mit offenen Rechnungen der S. GmbH verrechnen. Mit Schreiben vom 08.05.2015 erklärte der Kläger, er kündige das Darlehen. Gleichzeitig verlangte er eine Rückzahlung bis spätestens zum 31.08.2015. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Im Rechtsstreit hat der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Zwar sei nach dem beiderseitigen Sachvortrag von einer mündlichen Darlehensabsprache zwischen den Parteien am 12.09.2014 auszugehen. Aus den Umständen ergebe sich jedoch, dass der Beklagte hierbei als Vertreter der S. GmbH aufgetreten sei. Der Kläger könne seinen Rückzahlungsanspruch daher nur gegen dieses Unternehmen und nicht gegen den Beklagten richten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Der Beklagte sei persönlich verpflichtet, da er beim Empfang des Darlehens nicht für die S. GmbH aufgetreten sei. Dies erg...

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