Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen 10 O 209/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen IV ZR 330/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 27.7.2004 - 10 O 209/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Helmut E. Befriedigung gem. § 170 Abs. 1 S. 2 InsO aus den vom Beklagten eingezogenen Rückkaufswerten von vier Lebensversicherungen, hilfsweise Schadensersatz. Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 89.033,12 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.9.2003 zu zahlen. In Höhe von 59,52 EUR hat es die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, das LG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen für den Todesfall auch die Ansprüche auf den Rückkaufswert erfasse. Das LG habe sich pauschal auf ein überwiegendes Sicherungsinteresse des Darlehensgebers berufen, ohne zu offenbaren, worin dies bestehe und wo dieses ersichtlich sein solle. Aus dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarungen ergebe sich ein derartiges Sicherungsinteresse nicht. Die Abtretungsurkunden ließen vielmehr erkennen, dass die Klägerin ihr eigenes Sicherungsinteresse dem Interesse des Sicherungsgebers an einer möglichst steuerunschädlichen Lösung hintangestellt habe. Steuerunschädlich sei eine Abtretung der Todesfallrechte aber nur, wenn die Rückkaufwerte nicht erfasst seien. Soweit der Klägerin auch Rechte für den Erlebensfall abgetreten worden seien, stände ihrem Befriedigungsbegehren die Einrede der Anfechtbarkeit der Abtretungen entgegen.

Der Beklagte beantragt:

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts wird die Klage abändernd abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das LG habe den mit der Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den Todesfall verfolgten Zweck zutreffend darin gesehen, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Ansprüche gegen den Schuldner die Befriedigung ihrer Ansprüche unabhängig von dessen dann bestehender Vermögenssituation habe ermöglicht werden sollen. Auch lägen die Voraussetzungen einer Anfechtung nicht vor. Der Klägerin sei weder bekannt gewesen, welche anderen Gläubiger vorhanden noch wie hoch deren Forderungen gewesen seien. Sie sei vielmehr entsprechend den Angaben des Schuldners davon ausgegangen, dass dieser geglaubt habe, alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Berücksichtige man nur die Verbindlichkeiten des Schuldners, die am 2.4.1998 bestanden hätten, könne gerade nicht angenommen werden, dass der Schuldner mit der Überzeugung gehandelt habe, seine Gläubiger in absehbarer Zeit nicht befriedigen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös, den der Beklagte durch Verwertung der Rechte auf den jeweiligen Rückkaufswert der vier Lebensversicherungen erzielt hat, noch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen für den Todesfall verschaffte ihr insoweit kein Absonderungsrecht. Soweit ihr auch Ansprüche für den Erlebensfall abgetreten worden sind, steht ihrem Befriedigungsbegehren die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 146 Abs. 2 InsO) entgegen.

1. Die Abtretung der Ansprüche des Schuldners aus den vier Lebensversicherungsverträgen für den Todesfall an die Klägerin berechtigte diese nicht zur abgesonderten Befriedigung aus den Ansprüchen auf den jeweiligen Rückkaufswert.

a) Das LG ist allerdings im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Gegenstand der genannten Abtretung bildenden Rechte des Schuldners bereits mit der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sind und damit zu einem sofortigen Rechtserwerb der Klägerin geführt haben. Denn die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft; ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass es auf eine unmittelbare Rechtsänderung gerichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Ansprüche für den Todesfall unter ...

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