Verfahrensgang

LG Konstanz (Entscheidung vom 10.09.2010; Aktenzeichen 2 O 408/07 D)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der im Wege der Anschlussberufung erhobenen Widerklage des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.9.2010 - 2 O 408/07 D - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.200 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 42.360 € seit 5.7.2007,

aus 39.536 € seit 25.12.2007,

aus 32.617,20 € seit 6.3.2008,

aus 6.918,80 € seit 8.7.2008,

aus 14.826 € seit 15.8.2008 und

aus 4.942 € seit 21.10.2008 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 169.747,25 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Kaufpreis für eine Eigentumswohnung. Der Beklagte wendet ein, er sei im Rahmen des Vertragsabschlusses von der Vermittlerin - die dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten der Klägerin beigetreten ist (im Folgenden: Streithelferin) - über die im Rahmen einer Finanzierung des Kaufpreises aufzuwendenden monatlichen Raten falsch beraten worden.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Beklagte könne dem Zahlungsanspruch der Klägerin die "dolo agit"-Einrede entgegenhalten. Die Streithelferin habe den Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags über den monatlich aufzuwendenden Betrag falsch beraten, und dies sei der Klägerin zuzurechnen, weswegen der Beklagte Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags habe. Dass die Beratung fehlerhaft gewesen sei, ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, wonach für die Finanzierung, die der Beklagte abgeschlossen habe, ein höherer monatlicher Betrag aufzuwenden sei, als von der Streithelferin bei der Beratung angegeben, wobei offen bleiben könne, ob diese dem Beklagten einen monatlichen Aufwand von 150 oder 285 € genannt habe. Die Beratung der Streithelferin sei der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Die Stellung der Streithelferin als Erfüllungsgehilfin ergebe sich aus dem institutionalisierten Zusammenwirken zwischen der Klägerin, der Streithelferin und der finanzierenden Bank.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag, erweitert um die inzwischen unstreitig fällig gewordenen restlichen Kaufpreisraten, weiter. Die Klägerin wendet mit der Berufung ein, die Streithelferin habe den Beklagten nicht falsch beraten. Grundlage für die Kaufentscheidung sei die Berechnung vom 3.11.2006 (Anlage K 11), nicht die Berechnung vom 9.10.2006 (Anlage B1) gewesen. Die angegebene monatliche Belastung von 285 € wäre nicht überschritten worden, hätte der Beklagte entsprechend dem ursprünglichen Konzept die Finanzierung vorgenommen. Es komme nicht darauf an, ob die Belastung durch die tatsächlich zur Finanzierung abgeschlossenen Verträge höher sei; daher sei der Ausgangspunkt des Beweisbeschlusses nicht richtig. Das Landgericht habe den Gutachter nur mit der Überprüfung der Plausibilität der zweiten Wirtschaftlichkeitsberechnung beauftragen müssen. Die Berechnung im Gutachten sei im Übrigen auch nicht richtig. Des weiteren sei das Verhalten der Streithelferin der Klägerin nicht zuzurechnen. Die Streithelferin sei hinsichtlich der Finanzierungsvermittlung nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen. Es handele sich nicht um eine Art "verbundenes Geschäft", da jedem Käufer freistehe, ob und wie er den Kaufpreis finanziere.

Aufrechenbare Gegenansprüche gerichtet auf Ersatz der Kosten der Durchführung des Kaufvertrags oder der Finanzierung stünden dem Beklagten aus den zuvor dargelegten Gründen nicht zu.

Die Streithelferin ist dem Vortrag der Klägerin beigetreten. Ferner rügt sie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, weil das Landgericht trotz des Antrags der Klägerin den Sachverständigen nicht zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen habe. Bei einer fehlerhaften Finanzierungsberatung habe der Beklagte im Übrigen nur Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Mehrkosten, nicht jedoch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.200 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42.360 € seit 5.7.2007, aus 39.536 € seit 25.12.2007, aus 32.617,20 € seit 6.3.2008, au...

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