Leitsatz (amtlich)

Ein allein gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegtes Rechtsmittel ergreift eine gemischte Kostengrundentscheidung nicht, soweit diese nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht.

a) In diesem Fall ist das Rechtsmittelgericht bei seiner nach § 308 Abs. 2 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung insoweit gebunden, als verbindlich festgestellt ist, welcher Partei die betroffenen Kosten zur Last fallen.

b) Zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren ist lediglich die darauf aufbauende Bildung der einheitlichen Kostengrundentscheidung, etwa hinsichtlich der Anwendung von § 92 ZPO, namentlich hinsichtlich Rechenfehlern oder der wertmäßigen Gewichtung mehrere Streitgegenstände.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2020, Az. 4 O 16/20, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache unter Zurückweisung der insoweit weitergehenden Berufung wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf das Gewerbe der Klägerin folgende Aussagen identisch und/oder kerngleich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:

a) [...]

und/oder

b) [...]

und/oder

c) [...]

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2020, Az. 4 O 16/20, soweit sie auf der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung beruht, wird als unzulässig verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln. Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet veröffentlichte Unternehmensbewertungen des Beklagten geltend.

[...]

Im November 2019 stellte der Beklagte auf der Internetplattform von Google zum Nagelstudio der Klägerin eine Bewertung mit einem Stern (von bis zu fünf möglichen Sternen) und folgendem Kommentar ein (umfassend die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Aussagen):

[...]

Die Klägerin forderte den Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 12. November 2019 (Anlage K 7) zu Unterlassung und Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten bis zum 29. November 2019 auf, die sie mit einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer angab, mithin dem Betrag der vorliegenden Zahlungsklage. Darauf bot der Beklagte unter Zurückweisung dieser Forderungen die Löschung des Kommentars zur Beilegung des Streits an (Anlage K 6). Nach zwischenzeitlicher Entfernung stellte der Beklagte die Bewertung im Dezember 2019 zweimal erneut ein.

Nach Erhebung der vorliegenden, zunächst zudem auf Verurteilung zur Löschung des Kommentars gerichteten Klage (wie aus der Klageschrift vom 21. Januar 2020 ersichtlich) ließ der Beklagte den Kommentar (abermals) löschen. Der darauf eingereichten schriftsätzlichen und dem Beklagten mit Belehrung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellten Teilerledigungserklärung zum Löschungsantrag hat der Beklagten innerhalb der Notfrist nicht widersprochen.

[...]

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf ihr Gewerbe folgende Aussagen identisch und/oder kerngleich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:

[a] [...]

und/oder

[b] [...]

und/oder

[c] [...]

[Gliederungsbuchstaben nur hier hinzugefügt]

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.019,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2019 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

[...]

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen und die Kosten insgesamt der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Äußerung [c] über den Ehemann der Klägerin liege kein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor, weil die allenfalls mittelbare Betroffenheit der Klägerin nicht genüge. Nur die Äußerungen [a] und [b] über die Qualität der Leistung und Belegenheit des Studios berührten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläge...

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