Leitsatz (amtlich)

1. Der Satzungsändernde Beschluss vom 16. November 2016 und § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in der Fassung der Nr. 2 dieses Beschlusses halten der AGB-rechtlichen wie der kartellrechtlichen Inhaltskontrolle stand.

2. Auf dieser Grundlage darf die VBL die bisher vereinnahmten Gegenwertzahlungen einschließlich der erwirtschaften Reinverzinsung behalten, solange sich der ehemalige Beteiligte nicht für eine Neuberechnung oder Erstattungslösung entscheidet.

3. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des ehemaligen Beteiligten auf deliktische Zinsen aus Kartellschadensersatz bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung wegen der Forderung von Gegenwertzahlungen auf der Grundlage unwirksamer Satzungsbestimmungen.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.01.2023; Aktenzeichen KZR 111/18)

BGH (Urteil vom 08.08.2022; Aktenzeichen KZR 111/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juni 2016 (2 O 204/14 Kart.) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger zu 1. Zinsen in Höhe von vier Prozent p.a. aus 12.413.969,27 EUR seit dem 05.06.2003, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 4.430.907,03 EUR seit dem 17.02.2006 und aus 190.934,20 EUR seit dem 30.04.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 30.10.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 998.052,35 EUR sowie am 21.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 17.888,99 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1 Gutachterkosten von 4.002,84 EUR, 2.168,20 EUR, und 1.011,50 EUR zu bezahlen;

b) an den Kläger zu 2. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.132.473,00 EUR seit dem 30.01.2003, aus 3.190,00 EUR seit dem 14.08.2004, aus 519.763,10 EUR seit dem 02.07.2004, aus 227.278,70 EUR seit dem 16.02.2005, aus 1.108.363,00 EUR seit dem 22.07.2003, aus 1.247.000,00 EUR seit dem 30.12.2003, sowie aus 178.614,29 EUR seit dem 16.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 17.138,89 EUR seit dem 02.06.2008, aus 824.937,24 EUR seit dem 15.08.2014, aus 292,74 EUR seit dem 02.06.2008, aus 140.000,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 66.151,22 EUR seit dem 15.08.2014, aus 3.828,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 41.922,31 EUR seit dem 25.04.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 16.12.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 118.101,82 EUR und am 20.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 8.372,61 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2 Gutachterkosten von 1.864,92 EUR, 292,74 EUR, 1.392,00 EUR, 414,12 EUR und 1.785,46 EUR zu bezahlen;

c) an den Kläger zu 3. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 6.100.000,00 EUR seit dem 04.06.2003, aus 496.200,74 EUR seit dem 04.03.2005 abzüglich von der Beklagten am 26.09.2007 auf die Hauptforderung geleisteter 4.560,27 EUR, aus 377.630,67 EUR seit dem 30.07.2004, aus 5.916,00 EUR seit dem 30.07.2004, aus 1.055.073,00 EUR seit dem 11.06.2003, aus 229.371,03 EUR seit dem 05.07.2004, aus 406.347,72 EUR seit dem 29.11.2004 abzüglich von der Beklagten am 08.04.2005 auf die Hauptforderung geleisteter 5.023,35 EUR, aus 3.016,00 EUR seit dem 01.07.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 213,21 EUR seit dem 28.08.2007, aus 375.645,18 EUR seit dem 20.05.2008, aus 134.342,35 EUR seit dem 19.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 04.11.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 366.755,79 EUR, am 11.11.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter, weiterer 197.818,23 EUR, am 20.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 3.635,65 EUR und am 20.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 6.705,84 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 3 Gutachterkosten von 1.742,00 EUR, 3.327,75 EUR und 213,21 EUR zu bezahlen;

d) an den Kläger zu 4. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 4.250.000,00 EUR seit dem 15.07.2003, aus 1.750.000,00 EUR seit dem 17.07.2003, aus 151.000,00 EUR seit dem 23.07.2004, aus 455.221,08 EUR seit dem 18.10.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.047,20 EUR seit dem 16.05.2008 und aus 274.638,30 EUR seit dem 16.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 31.10.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 841.230,06 EUR und am 21.05.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 15.056,04 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 4 Gutachterkosten von 3.430,85 EUR und 1.047,20 EUR zu bezahlen;

e) an den Kläger zu 5. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.767.250,00 EUR seit dem 11.06.2003 und aus 500.000,00 EUR seit dem 05.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 60.454,74 EUR seit dem 13.05.2008 und aus 505,75 EUR seit dem 13.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den...

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