Verfahrensgang

AG Lörrach (Beschluss vom 13.12.2013; Aktenzeichen 13 F 799/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - L. vom 13.12.2013 (13 F 799/11) in Ziff. 2 des Tenors abgeändert in der Weise, dass die Absätze 3 und 4 ersatzlos entfallen.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - L. vom 13.12.2013 (13 F 799/11) in Ziff. 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 19.878,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Die beteiligten Ehegatten streiten in der Beschwerde im Rahmen des Versorgungsausgleich darum, ob die schweizerischen betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers bereits jetzt auszugleichen sind. Im Rahmen des Zugewinns geht es vor allem um die Berücksichtigung von Schwiegerkinderzuwendungen.

Die beteiligten Ehegatten haben am 26.07.2002 geheiratet. Aus der Ehe sind die derzeit noch minderjährigen Kinder Jo. und Ja. H. hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 21.07.2011 zugestellt.

In der gemäß § 3 Abs. 1 maßgeblichen Ehezeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2011 haben die Ehegatten folgende Rentenanrechte erworben:

Der Antragsteller:

1. Bei der B. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.087,33 EUR.

2. Bei der AHV (Schweiz) ein Versorgungsanrecht mit einem Ausgleichswert von 17.979,62 CHF.

3. Bei der Vorsorgestiftung der Schweizerischen B. AG eine Betriebsrente, davon die VG-Versicherung mit einem Ausgleichswert von 46.419,82 CHF und eine Zusatzversicherung mit einem Ausgleichswert von 43.606,92 CHF.

Die Antragsgegnerin:

1. Bei der D. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 21.852,65 EUR.

2. Bei dem De. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.446,87 EUR.

3. Bei der AHV (Schweiz) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3.075,64 CHF.

In erster Instanz hatte die Antragsgegnerin hinsichtlich der beiden schweizerischen betrieblichen Anrechte des Antragstellers beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin zur Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus den betrieblichen Anwartschaften einen Betrag in Höhe von 90.026,75 CHF auf ein noch zu benennendes Freizügigkeitskonto der Antragsgegnerin einzuzahlen. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, dass der Antragsteller nach der Ehescheidung jederzeit die Möglichkeit habe, auch ohne Zustimmung der Ehefrau sich sämtliche betrieblichen schweizerischen Anwartschaften auszahlen zu lassen. Die Zahlung sei dem Antragsteller auch zuzumuten, da er hierzu lediglich eine entsprechende Anweisung an seine Versorgungskasse geben müsse. Eine Zustimmungserklärung der Alten Leipziger Versicherung zur Aufnahme des Kapitals hat die Antragsgegnerin vorgelegt.

Der Antragsteller ist dem entsprechenden Antrag entgegengetreten. Die Zahlung sei ihm nicht zumutbar, da er diese nicht erbringen könne.

Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.12.2013 hat das Familiengericht die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Apothekerversorgung und des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Debeka Lebensversicherungsverein a.G. hat es gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen.

Den Wertausgleich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat es angesichts der erheblichen schweizerischen AHV-Anrechte des Antragstellers für unbillig gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG angesehen.

Hinsichtlich der schweizerischen betrieblichen Anrechte des Antragstellers hat es den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin zur Abfindung dieser Anrechte Beträge von 46.419,82 CHF sowie 43.606,92 CHF in den noch einzurichtenden Basisrentenvertrag der Antragsgegnerin bei der A. zu leisten. Im Übrigen hat es den Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Zur Begründung hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Antragsteller für den Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz die Möglichkeit der Auszahlung des erworbenen Versorgungsbetrages habe. Für die Zumutbarkeit der Abfindungsleistung spreche außerdem, dass es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich sei, die Abfindung aus dem ihm zustehenden Freizügigkeitsguthaben bei der Versorgungseinrichtung zu entnehmen. Dem Gericht sei bekannt, dass die schweizerischen Versorgungsträger in vergleichbaren Fällen die Entnahme des hälftigen ehezeitlichen Freizügigkeitsguthabens letztlich nur von der Zustimmung der versicherten Person abhängig machten. Falls dafür noch die Anerkennung durc...

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