Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 214/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.04.2021; Aktenzeichen IX ZR 154/20)

 

Tenor

I. Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 24.02.2020 - 1 U 75/19 - aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz zu tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 17.02.2020, welche der Beklagte zu tragen hat.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung sofort vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.03.2019 - 3 O 214/17 - nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils für diesen aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien, klagender Insolvenzverwalter einer Beteiligungs-Kommanditgesellschaft und beklagter Kommanditist derselben, streiten zweitinstanzlich um die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtet auf Rückzahlung von Ausschüttungen unter die Haftsumme - zuletzt nach zweitinstanzlichem Erlass eines Versäumnisurteils zu Lasten des Beklagten.

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Schuldnerin) erstinstanzlich den Beklagten als Kommanditisten derselben im Wege angenommener Außenhaftung auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dagegen u.a. bezüglich zur Tabelle angemeldeter Insolvenzforderungen die Einrede der Erfüllung der für den Ausfall festgestellten Forderungen und bezüglich anderer Forderungen die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Schuldnerin wurde am 25.08.2003 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Sie betrieb das Containerschiff " ", dessen Erwerb qua Hypothekendarlehen der H.- und der C.-bank AG sowie Kommanditisteneinlagen finanziert wurde.

Der Stand des streitgegenständlichen Kapitalkontos des Beklagten war bereits in den Jahren 2004 bis 2008 unter die Hafteinlage herabgemindert. Das Haftkapital betrug 20.000 EUR. Der Beklagte erwarb und übernahm den zu diesem Kapitalkonto gehörenden Kommanditanteil an der Schuldnerin im Jahre 2011.

Am 15.01.2013 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 21.02.2013 wurden das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Der Kläger hat - nach Beantragung und Erlass eines Mahnbescheids, Widerspruch des Beklagten und Abgabe des Verfahrens am 26.06.2017 und Eingang der Anspruchsbegründung vom 16.01.2018 bei Gericht am 18.01.2018 sowie Zustellung an den Kläger am 26.01.2018 - in erster Instanz geltend gemacht, die Kommanditisten hätten in den Jahren 2004 bis 2008 jährlich Ausschüttungen erhalten. Es seien bezüglich des streitgegenständlichen Kapitalkontos am 30.11.2004, 01.12.2005, 01.12.2006, 01.12.2007 und 01.12.2008 Entnahmen von jeweils 1.800 EUR, mithin i.H.v. insgesamt 9.000 EUR erfolgt.

Im Insolvenzverfahren hätten nunmehr 39 Gläubiger insgesamt zunächst 8.248.704,23 EUR geltend gemacht. Hiervon seien 659.808,32 EUR festgestellt, 2.113.313,53 EUR für den Ausfall festgestellt, 18.824,07 EUR bestritten und 5.395.929,08 EUR zurückgenommen worden. Er, der Kläger, verwalte jedoch nur 2.234.611,31 EUR sowie 97.541,97 US-Dollar, sodass die Insolvenzmasse die Forderungen nicht gedeckt habe und eine Inanspruchnahme der Kommanditisten auf Wiederauffüllung der Hafteinlagen erforderlich gewesen sei. Masseunzulänglichkeit habe nicht vorgelegen und er sei hinsichtlich aller angemeldeten Insolvenzforderungen einzugsermächtigt gewesen.

Er war und ist der Auffassung, der Beklagte könne im hiesigen Prozess die Insolvenzforderungen nicht bestreiten. Die als Anlage K 2 vorgelegte Tabellenstatistik gleiche einer Insolvenztabelle nach § 175 InsO. Zudem liege als Anlage K 10 auch die Insolvenztabelle in Kopie vor. Er habe seiner Darlegungslast durch Vorlage der Insolvenztabelle Genüge getan. Der Beklagte sei als Kommanditist sonach gemäß §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB hinsichtlich der widerspruchslos festgestellten Insolvenzforderungen mit Einwendungen ausgeschlossen. Auch seien nicht etwa Sondermassen zu bilden. Denn der Kommanditist hafte für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Nachdem der Beklagte gegen einen vom Amtsgericht Hamburg-Altona erlassenen und ihm am 23.12.2016 zugestellten Mahnbescheid am 30.12.2016 Widerspruch eingelegt hatte, war das Verfahren am 26.06.2017 an das Landgericht Karlsruhe abgegeben worden, vor dem der Kläger dann erstinstanzlich beantragt hat:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz Klage...

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