Leitsatz (amtlich)

Weist ein Fahrzeug Beschädigungen auf, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen. liegt damit in der Vollkaskoversicherung der Versicherungsfall "Unfall" vor. Daher bedarf es keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug mutwillig herbeigeführt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.6.1997 - IV ZR 245/96 -, Rn. 10, juris).

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 19.09.2014; Aktenzeichen 3 O 434/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung das Urteil des LG Karlsruhe vom 19.9.2014 - 3 O 434/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.785,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo geltend.

Zwischen den Parteien besteht ein Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Dem Versicherungsverhältnis liegen die als Anlage K 2 vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde.

Nachdem der Kläger der Beklagten einen Kaskoschaden vom 11.07.2012 gemeldet hatte, beauftragte diese einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturkalkulation und einer Fahrzeugbewertung. Mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2012 forderte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf den gemeldeten Kaskoschaden vergeblich dazu auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen und bis spätestens zum 10.10.2012 in die Regulierung einzutreten.

Der Kläger hat behauptet, dass er sein Fahrzeug am 11.07.2012 gegen 21.00 Uhr auf einem Parkplatz in P abgestellt habe, um essen zu gehen, und dass währenddessen Unbekannte mit einem spitzen Gegenstand in nahezu alle Karosserieteile des Fahrzeugs Löcher hineingeschlagen hätten. Zudem sei dabei der Ölkühler der Fahrerseite beschädigt worden. In der Dunkelheit habe er die Beschädigungen nicht bemerkt und sei mit dem Fahrzeug schließlich nach Hause gefahren, wo er es in der Garage abgestellt habe. Der Schaden sei ihm erst am 21.07.2012 aufgefallen. Zunächst habe er eine Öllache bemerkt und sei daraufhin mit dem Fahrzeug aus der Garage herausgefahren, wo er die Beschädigungen dann festgestellt habe. Es handele sich um einen Vandalismusschaden und in Vandalismusfällen sei der Beweis des äußeren Anscheins bereits durch die Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs möglich. Es sei hier nicht damit getan, dass die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsfalls einfach bestreite, denn wenn der Versicherer bestreite, dass der Schaden durch betriebsfremde Personen verursacht worden sei, so sei er hierfür voll beweispflichtig. Ergänzend sei anzumerken, dass es sich vorliegend ausweislich einer Meldung in der Per Zeitung vom 19.11.2012 offensichtlich um keinen Einzelfall handele.

Im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Reparaturarbeiten sei das Fahrzeug mattweiß - statt wie zuvor mattschwarz - foliert worden und es habe nach wie vor schwarze Felgen. Er sei auch Eigentümer des am 01.11.2008 erworbenen und bezahlten Fahrzeugs und demnach aktivlegitimiert.

Wegen der Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche - Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung - sowie wegen der Berechnung und Zusammensetzung der ebenfalls eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten wird auf die am 01.11.2012 zugestellte Klageschrift vom 26.10.2012 (AS 5-7) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 36.785,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.12 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.633,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger nicht der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei und es an der Aktivlegitimation fehle. Zudem bestreitet sie das gesamte klägerische Vorbringen zur Fahrzeugbeschädigung mit Nichtwissen und sie bestreitet höchst fürsorglich ferner, dass die geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Ereignis entstanden seien. Für die Feststellung eines Versicherungsfalls genüge es nicht, auf den eingetretenen Erfolg oder einen Schaden am Fahrzeug zu verweisen, vielmehr habe der Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes Ereignis darzulegen und auch nachz...

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