Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf vertraglich vereinbarte Lizenzzahlung, wenn das Patent nicht schutzfähig ist oder wenn es zu Unrecht erteilt ist

 

Leitsatz (amtlich)

Der Lizenznehmer ist dem Lizenzgeber zur Lizenzzahlung verpflichtet, solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist und von den Mitbewerbern respektiert wird, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwächst. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen das Patent mangels erfinderischer Leistung oder wegen fehlender Neuheit nicht schutzfähig ist, sondern auch dann, wenn es mangels Ausführbarkeit der technischen Lehre zu Unrecht erteilt ist.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 2 O 40/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 8.5.2007 (Az. 2 O 40/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH (nachstehend: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Lizenzgebühren und auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte zu 2 beschäftigte sich in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts mit der Frage, wie das Bass-Empfinden beim Musikhören mit Kopfhörern verbessert werden könne. Dabei entwickelte er eine Vorrichtung mit zwei Kopfhörern und einem kleinen Lautsprecher, der im Brustbereich befestigt wurde. Nach Aussagen von Testpersonen erlaubte die Vorrichtung eine stärkere Wahrnehmung tiefer Frequenzen der abgespielten Musik. Zur Vermarktung dieser Technik gründete der Beklagte zu 2 mit den Beklagten zu 3 und 4 die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese meldete eine Reihe von Schutzrechten an, darunter das deutsche Patent 196 09 554, das deutsche Gebrauchsmuster 296 04 457.1 und die PCT-Anmeldung DE 97/00466 (Anlage K 10). Die Anmeldung der Schutzrechte wurde vom Streithelfer der Beklagten betreut.

Die Beklagte zu 1 und die Gemeinschuldnerin haben am 17.8.1998 einen Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Schallübertragungsvorrichtungen nach den genannten Schutzrechten für im Einzelnen benannte Vertragsstaaten geschlossen. Wegen des Inhalts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Der Kontakt zwischen den Beklagten und der Gemeinschuldnerin, die zur Weiterentwicklung und Vermarktung der Erfindung gegründet wurde, war über die Fa ... GmbH, einem Tochterunternehmen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, hergestellt worden. Der Beklagte zu 2, der Erfinder der lizenzierten Schutzrechte, wurde vereinbarungsgemäß Mitgesellschafter und Leiter der technischen Entwicklung bei der Gemeinschuldnerin.

Die Erfindung betrifft nach dem Anspruchswortlaut der PCT-Anmeldung DE 97/00466 (Anlage K 10) ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Übertragung von Schall mittels wenigstens eines Schallübertragungsmittels, welches für eine Person wahrnehmbare Schallsignale abgibt, dadurch gekennzeichnet, dass man zur Übertragung insbesondere niederfrequenter Schallsignale das wenigstens eine Schallübertragungsmittel derart am Körper der Person anordnet, dass sich ein direkter Schallübertragungsweg vom Schallübertragungsmittel über die Eustachi-Röhre zu den Gehörknöchelchen der Person ergibt. Die patentgemäße Vorrichtung, deren Vermarktung unter der Marke "Bodybass" geplant war, sollte ein am Körper tragbares Gerät sein, mit dem tiefe Frequenzen unterhalb etwa 700 Hz direkt über die Lunge und die eustachische Röhre dem Mittelohr zugeführt werden, um auf diese Weise ein intensives Bassempfinden hervorzurufen.

Die Gemeinschuldnerin hat in den Jahren 1998 und 1999 vereinbarungsgemäß die bedungene Mindestlizenz i.H.v. 89.473,08 EUR und 178.952,15 EUR bezahlt.

Mit Anwaltsschreiben vom 2.3.2001 (Anlage K 7) hat die Gemeinschuldnerin den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund gekündigt. Mit Schreiben vom 27.6. 2006 (Bl. 400) und nochmals mit Anwaltsschriftsatz vom 14.2.2007 (Bl. 398) hat der Kläger den Lizenzvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagten haben im Jahre 2001 ggü. dem deutschen Patent- und Markenamt auf die Vertragsschutzrechte verzichtet.

Der Kläger macht geltend, die angebliche Erfindung des Beklagten zu 2 sei nicht schutzfähig. Das Verfahren, Schallvibrationen auf den menschlichen Körper zu übertragen, indem ein elektroakustischer Wandler zur Übertragung tiefer Frequenzen auf den menschlichen Körper an einer außerhalb des Gehörs befindlichen Stelle angebracht wird, sei bereits durch das im Jahre 1979 von Dr. P. angemeldete Grundlagenpatent (Anlage K 4) vorweggenommen. Um nichts anderes handele es sich bei der angeblichen Erfindung des Beklagten zu 2. Der wahrnehmbare Effekt des "...

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