Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 O 16/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2022; Aktenzeichen IX ZR 130/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.10.2019, Az. 5 O 16/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht

der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für eine Darlehensverbindlichkeit in Anspruch.

Aufgrund Vertrages vom 21.06.2012 gewährte die Klägerin der GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) ein Darlehen in Höhe von 150.000 EUR (im Folgenden: Darlehen II).

Ausweislich der Darlehensbedingungen sollte das hier streitgegenständliche Darlehen II bis zum 31.10.2012 zurückgezahlt werden. Für die Überlassung war ein Zinssatz von 8 % jährlich vereinbart, wobei die Zinsen zum 31.10.2012 gemeinsam mit der Darlehensvaluta zurückgezahlt werden sollten. Zusätzlich sollten bei verspäteter Rückzahlung ab 01.11.2012 "Verzugszinsen" von weiteren 4 % und ab dem 01.02.2013 von weiteren 8 % geschuldet sein (Anlage K 1).

Für diese Verpflichtungen der Schuldnerin verbürgte sich der Beklagte persönlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Anlage K 1). Er war zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der Schuldnerin und für diese als Steuerberater tätig. Geschäftsführer der Schuldnerin war T.

Am 02.07.2012 schloss die Schuldnerin mit der GmbH mit Wirkung zum 31.12.2012 einen Vertrag über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft (Anlage B 3). Die stille Gesellschafterin verpflichtete sich eine Bareinlage von 525.000 EUR bis spätestens 31.03.2013 auf ein Bankkonto der Schuldnerin zu leisten. Sie war berechtigt, bereits vorher, frühestens jedoch zum 30.09.2012 zu zahlen.

Bereits zuvor, am 10.05.2012, hatten die Klägerin und die GmbH & Co. KG einen Darlehensvertrag über 250.000 EUR geschlossen (im Folgenden: Darlehen I). Dieses wurde nicht fristgemäß zum vereinbarten Zeitpunkt, dem 30.12.2012, zurückgezahlt. Zu diesem Darlehen wurde am 19.06.2013 eine Ergänzungsvereinbarung getroffen, in der es heißt: "Mit Darlehensvertrag vom 10. Mai 2012 hat die GmbH der B. ein Darlehen über insgesamt 250.000,00 EUR gegeben. Das Darlehen war spätestens zum 30. Dezember 2012 fällig. Aufgrund von Liquiditätsengpässen konnte das Darlehen bisher nicht getilgt werden. Zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses wird daher Folgendes vereinbart: ..." (vgl. letzte Seite im Anlagenband Klägerin).

Die Hauptforderung des streitgegenständlichen Darlehens II wurde getilgt durch eine erste Teilzahlung vom 27.12.2012 in Höhe von 50.000 EUR sowie eine weitere Zahlung am 02.05.2013 in Höhe von 100.000 EUR. Zinsen wurden gezahlt durch eine erste Teilzahlung am 27.12.2012 in Höhe von 5.030,25 EUR sowie durch weitere Zahlungen im Jahr 2013.

Mit der Klage macht die Klägerin erneute Zahlung der ersten Rate in Höhe von 50.000 EUR aus dem Darlehen II gegen den Beklagten als Bürgen geltend, nachdem die Zahlung der mittlerweile insolventen Schuldnerin vom 27.12.2012 durch den Insolvenzverwalter angefochten und der Betrag von der Klägerin zurückgezahlt wurde (Anlage K 3). Das Insolvenzverfahren wurde am 06.03.2015 aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin vom 23.09.2014 eröffnet.

Die Klägerin hat vorgetragen,

durch die Anfechtung und Rückzahlung der Tilgungsleistung in Höhe von 50.000 EUR sei die ursprüngliche Darlehensforderung wiederaufgelebt, so dass die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten insoweit wieder in der ursprünglichen Form entstanden sei. Der Beklagte hafte als Bürge für die Hauptforderung sowie die vereinbarten und die gesetzlichen Zinsen.

Der Insolvenzverwalter habe die Zahlung der Schuldnerin an die Klägerin wirksam gemäß § 133 InsO angefochten. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Tilgungsleistung am 27.12.2012 habe Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen; diese habe bereits ihre Zahlungen eingestellt gehabt, jedenfalls sei sie drohend zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlung in Höhe von 50.000 EUR sei daher zur Gläubigerbenachteiligung geleistet worden, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Hierfür sprächen zahlreiche Indizien:

So sei bereits das streitgegenständliche Darlehen II ausdrücklich als "Überbrückungs-Darlehen" bezeichnet worden. (Anlage K 1). Gemäß einer E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.08.2012 habe sich zu dieser Zeit bereits eine erhebliche Liquiditätskrise abgezeichnet (Anlage K 4). Dies ergebe sich auch aus dem weiteren E-Mail-Verkehr (Anlagen K 5, K 6, K 7, K 8). Im Dezember 2012 seien Überweisungen nicht ausgeführt worden bzw. es sei zu Rücklastschriften gekommen (Anlage K16). Im letzten Quartal 2012 seien auch Löhne und Sozialversicherungsbeiträge nur no...

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