Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 27.04.2007; Aktenzeichen 12 O 15/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen I ZR 99/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Freiburg vom 27.4.2007 - 12 O 15/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Endpreisen zu werben, welche die Mehrwertsteuer nicht enthalten, wie dies in den Anzeigen des Beklagten geschehen ist, die sich am 10.8.2006 auf der Internetseite www.mobile.de befanden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung der Preiswerbung für Gebrauchtfahrzeuge im Internet ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Beide Parteien sind Kraftfahrzeughändler und verkaufen Gebrauchtwagen u.a. über die Internetplattform www.mobile.de.

Am 10.9.2006 bot der Bekalgte auf der Plattform www.mobile.de - u.a. - 10 Gebrauchtfahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 EUR und 26.650 EUR an. Die Preisangabe war - entsprechend der üblichen Gestaltung der Angebote bei www.mobile.de - dem Angebot jeweils in Fettdruck - räumlich abgesetzt - vorangestellt. Bei den genannten Angeboten war die Mehrwertsteuer - unstreitig - im Preis nicht enthalten. Im weiteren Verlauf der Anzeigen fand sich jeweils unter der Überschrift "Beschreibung": im Fließtext ein Zusatz "Preis Export-FCA" bzw. - bei einem Teil der Anzeigen - "Preis-Händler-Export-FCA". Wegen der weiteren Einzelheiten der Angebote wird auf die Internet-Ausdrucke Anlagen LG K4 a-i verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei unzulässig, den Preis in den Angeboten ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie eine irreführende Werbung i.S.v. § 5 UWG vor.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken zur Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe fehlerhafter Endpreise zu werben, insb. wie am 10.8.2006 unter www.mobile.de Endpreise mit fehlenden Preisbestandteilen zu bewerben;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 387,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, er verkaufe Gebrauchtwagen grundsätzlich nur an Händler und nur für den Export. Daher seien die Vorschriften der Preisangabenverordnung auf seine Angebote nicht anwendbar. Er brauche keine Mehrwertsteuer auszuweisen. Privatkunden würden nicht getäuscht, da sich aus den Zusätzen "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" für jeden Leser der Anzeigen ergebe, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge. Im Übrigen bestehe zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin keine Fahrzeuge im Raum Darmstadt absetze.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Aus den Klauseln in den Angeboten des Beklagten "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" ergebe sich für jeden Leser, dass die Angebote nicht für Privatkunden gedacht seien. Daher liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vor. Ein Händler, der ein Fahrzeug des Beklagten für den Export erwerben wolle, werde durch die Preisangabe ohne Mehrwertsteuer nicht irregeführt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Angebote des Beklagten mit Preisen ohne Mehrwertsteuerangabe seien unzulässig. Für einen Leser der Angebote sei keineswegs ersichtlich, dass der Beklagte an Privatkunden nicht verkaufen wolle. Außerdem veräußere der Beklagte - entgegen seinen Angaben - Fahrzeuge nicht nur an Händler, sondern auch an Privatkunden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 27.4.2007 verkündeten Urteils den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Endpreisen zu werben, welche die Mehrwertsteuer nicht enthalten, wie dies in den Anzeigen des Beklagten geschehen ist, die sich am 10.8.2006 auf der Internetseite www.mobile. de befanden.

Der Beklagt...

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