Leitsatz (amtlich)

Die Verjährungfrist einer Bürgschaftsforderung beginnt gleichzeitig mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung. Auf eine Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Bürgen kommt es für den Eintritt der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung nicht an.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 765 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 15.05.2007; Aktenzeichen 11 O 287/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 15.5.2007 - 11 O 287/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 29.319,97 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Sie gewährte der Sch. GmbH am 28.9.1999 ein Existenzgründungsdarlehen i.H.v. 55.000 DM, für das die Beklagte als Geschäftsführerin der Darlehensnehmerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm (Anl. K 1). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditnehmerin am 31.3.2001 kündigte die Klägerin am 13.8.2001 das Darlehen und stellte es zur Rückzahlung am 20.8.2001 fällig. Sie nahm die Beklagte mit Schreiben vom 16.5.2006 aus der Bürgschaft in Anspruch und erwirkte am 13.6.2006 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, der dieser am 19.6.2006 zugestellt wurde. Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Streit der Parteien betrifft die Rechtsfrage, ob der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen oder bereits mit Fälligstellung des Darlehens ggü. dem Hauptschuldner beginnt.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt, da der streitbefangene Anspruch aus der Bürgschaft gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig werde.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt weiterhin die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs aus der Bürgschaft und ist der Auffassung, dass die Forderung gegen die Beklagte nicht verjährt sei. Der Anspruch aus der Bürgschaft entstehe nicht bereits mit Fälligkeit der Hauptforderung, sondern erst mit Fälligkeit der Bürgschaftsforderung. Diese sei erst mit Inanspruchnahme der Beklagten im Schreiben vom 16.5.2006 eingetreten.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil des LG, das sie für rechtlich zutreffend hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.

Die Klageforderung ist verjährt. Entgegen der Berufungsantwort folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass das an die Hauptschuldnerin gerichtete Schreiben der Klägerin vom 13.8.2001 auch ggü. der beklagten Bürgin als Inanspruchnahme zu werten sei. Das trifft nicht zu, weil in diesem Schreiben eine Inanspruchnahme der Bürgin lediglich angekündigt wird. Das LG hat aber ohne Rücksicht auf dieses Verteidigungsvorbringen der Beklagten zutreffend entschieden und überzeugend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Literatur begründet, dass die Klageforderung mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt ist.

1. Die Verjährung der Bürgschaftsforderung begann mit Ablauf des 20.8.2001, da zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin auf Rückzahlung des Darlehens fällig wurde (Anl. B 1, I 23).

Für den Beginn der Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ebenso wie schon nach § 198 BGB a.F. auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist dann der Fall, sobald der (fällige, § 271 BGB) Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Auf Grund der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) entscheidet sich die Frage grundsätzlich danach, wann der Anspruch auf Rückzahlung der Hauptforderung (hier: des Darlehens) fällig geworden ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger zur vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzung gemacht worden ist. So liegt es jedoch im Streitfall nicht.

Daher tritt der Beginn der Verjährung der Bürgschaftsforderung gleichzeitig mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung ein (Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 765 Rz. 82; Schmitz/Wassermann/Nobbe, in: Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 91 Rz. 98 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rz. 3 Hohmann, WM 2004, 758, 760; a.A. Staudinger/Horn, BGB, 13. Aufl., § 765 Rz. 112; Gay, NJW 2005, 2585, 2588). Die Bürgschaftsverpflichtung entsteht mit dem Sicherungsfall, so dass es sich nicht um einen sog. verhaltenen Anspruch handelt, der erst mit dem Erfüllungsverlangen des Gläubigers ...

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