Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme/Anforderung von Zahlungen durch Bauträger, obwohl Voraussetzungen der Makler- und Bauträgerverordnung (noch) nicht vorliegen

 

Normenkette

BGB §§ 280, 812, 817-818; GewO § 3; DV § 34c

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen 6 O 34/09)

 

Tenor

1. Die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers zu 2 gegen das Teilurteil des LG Mannheim vom 13.10.2009 - 6 O 34/09 - werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers zu 2, die dieser selber zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung sowie Zahlung von gezogenen Nutzungen.

Zwischen den Parteien kam am 7.3.2006 der notariell beurkundete Vertrag (Anlage K 1) geschlossen worden, wonach der Beklage sich verpflichtete, dem Kläger das Eigentum an dem unter § 1 des Vertrags genannten Grundbesitz (Wohnungseigentum) zu verschaffen. Der Beklagte verpflichtete sich weiter, den Kaufgegenstand zu sanieren (§ 3 Nr. 2 - 4). Die Kaufpreisfälligkeit wurde in § 5 des Vertrags geregelt, wobei nach dessen Abs. 6 keine der Raten fällig sein sollte, bevor die Freistellung des Kaufgegenstandes von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung für den Kläger im Rang vorgehen oder gleich stehen und nicht übernommen werden sollen, gemäß den Vorschriften der MaBV gesichert und die entsprechenden Unterlagen dem Käufer ausgehändigt sind. Am 16.3.2006 übersandte die ..., zu deren Gunsten der Grundbesitz mit Grundschulden belastet war (§ 1 des Vertrags), dem beurkundenden Notar die aus Anlage K 3 ersichtliche Pfandfreigabeerklärung. In dem Anschreiben heißt es:

"Über die Urkunde dürfen Sie nur verfügen, Zug um Zug, gegen auflagenfreie Überweisung des Kaufpreises i.H.v. EUR 160.500 auf das Konto ...".

Der Notar ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27.3.2006 mit, dass die Voraussetzungen zur Zahlung der ersten Kaufpreisrate eingetreten seien, da u.a. die Löschungsbewilligung vorliege (Anlage B 1). Der Kläger zahlte daraufhin am 31.3.2006 EUR 43.275,00, am 6.4.2006 EUR 45.000 und am 14.7.2006 EUR 56.185,00, insgesamt EUR 144.450,00.

Der Kläger hat geltend gemacht, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen (Zinsen) aus diesem Betrag zu haben, da er vor Fälligkeit geleistet habe, weil die Freistellungsverpflichtungserklärung der Grundschuldgläubigerin (unstreitig) nicht den Voraussetzungen der MaBV entsprochen habe. Der Kläger hat die der Höhe nach unstreitig gebliebenen Nutzungen (S. 25 f. der Klagschrift vom 17.4.2009) mit einem Betrag von EUR 20.016,08 errechnet und macht davon im Wege der Teilklage (Klageantrag Ziff. 2) EUR 12.000 geltend.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Herrn ... mit dem Amtssitz in ... oder dessen Nachfolger im Amte - gem. § 11 des notariellen Vertrages vom 7.3.2006 (Urkundenrolle ... des Notars ...) zu bestätigen, dass der Kaufpreis in Haupt- und Nebensache vom Kläger gezahlt ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.000 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte hat ausgeführt, die von der ... abgegebene Freistellungsverpflichtungserklärung sei nicht bewusst nicht MaBV-konform gewesen. Der Beklagte habe auf die Formulierungen in der Erklärung sowie im Schreiben des Notars an den Kläger keinen Einfluss gehabt. Es komme weder ein Anspruch aus § 812 BGB noch aus § 817 BGB in Betracht.

Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 10.8.2009 (I 56) dem Notar ... und Schriftsatz vom 9.9.2009 (I 88) dem Architekten ... den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 6.10.2009 (I 120) ist der Architekt ... dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Das LG hat mit Teilurteil vom 13.10.2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, dem Klageantrag Ziff. 2 stattgegeben. Klageantrag Ziff. 1 hat das LG für noch nicht entscheidungsreif gehalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten und des Streithelfers zu 2. Der Beklagte macht im zweiten Rechtszug geltend, dass der Kläger durch die Übergabe der Wohnung am 2.2.2006 Miete von mindestens 400 EUR gespart habe. Diesen Vorteil müsse sich der Kläger auf einen etwaigen Anspruch anrechnen lassen.

Der Kläger tritt den Berufungen entgegen und beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Der Kläger rügt das Vorbringen zu den ersparten Aufwendungen als verspätet und führt aus, dass der Beklagte die Überlassung der Wohnung nach dem Vertrag seit Mai 2006 geschuldet habe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst sämtlicher Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers sind zulässig. In der Sache haben sie keinen Erfolg. Der Kläger kann Zahlung von 12.000 EUR gem. §§ 280 abs. 1, 278 BGB ver...

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