Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts … vom 4.11.1986 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.751,84 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 8.4.1986 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 3/10, der Beklagte 7/10 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 2/7, dem Beklagten zu 5/7 zur Lest.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Klägerin beträgt 14.583,66 DM, die Beschwer des Beklagten 39.177,34 DM.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinnützigen … mbH des … in Deutschland und der … Bausparkasse … Diese war als Baubetreuer bei der Errichtung einer Wohnanlage im … in … tätig, die nach dem sog. Bauherrenmodell erstellt werden sollte. Die … hat auch den Prospekt für das Bauvorhaben herausgegeben. Da nach Schließung der Bauherrengemeinschaft noch nicht alle Wohnungen vertrieben worden waren, wer die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst Mitglied der Bauherrengemeinschaft geworden.

Im Dezember 1983 interessierte sich der Beklagte für den Erwerb der Wohnungen Nr. … und … des Objekts. Mit Schreiben vom 15.12.1993 (Anl. K 1) bot die … dem Beklagten die Wohnungen zu Festpreisen von 186.500,– und 233.100,– DM an. Bereits am 12.12.1983 hatte sie dem Beklagten in einem Schreiben, das nur die Wohnung Nr. … betraf (Anl. B 2), folgendes mitgeteilt:

Auch für die Wohnung Nr. … wird die … als gewerblicher Zwischenmieter die fünfjährige Mietgarantie von etwa 10,34 DM je qm geben.

Dieses Angebot lehnte der Beklagte ab. Er wollte weder am Bauherrenmodell teilnehmen noch die Wohnungen zu einem Festpreis erwerben, sondern wünschte eine davon abweichende Vertragsgestaltung.

Durch notariellen Vertrag vom 21.12.1983 (II UR … Notariat …) verkaufte die … dem Beklagten das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. … und … mit den dazugehörigen Miteigentumsanteilen am Flst. Nr. … Der reine Grundstückskaufpreis für beide Anteile wurde einvernehmlich auf 80.920,– DM festgesetzt. Weiter heißt es in § 3:

Mit den Bauarbeiten auf diesen Grundstückstellen wurde durch ein Bauunternehmen begonnen. Die erbrachten Teilleistungen werden gesondert abgerechnet.

Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Verkäuferin, auf die Befreiung der Umsatzsteuerpflicht bezüglich dieser Teilleistung zu verzichten und dem Käufer den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Außerdem schlossen die Vertragsparteien am 21.12.1983 folgende privatschriftliche Vereinbarung:

Zwischen der … und Herrn … (Beklagter) wurde vereinbart, daß zur Errichtung der Einheiten Nr. … und … im … ein Betreuungsvertrag geschlossen wird, der zum Inhalt hat, daß über die im Kaufvertrag aufgeführten Teilleistungen, die restliche Erstellung in der Weise durchgeführt wird, daß sich folgende Gesamtaufwendungen ergeben:

Für die Wohnung 08

186.500,– DM

für die Wohnung 10

233.100,– DM

zuzüglich der Mehrwertsteuer auf die Grundstücksvorhaltungskosten in Höhe von 1.690,– DM rund. Die Mehrwertsteuer für die gesamten Bauleistungen ist in dem Kaufpreis enthalten. Der Grundstückskaufpreis ist ohne Mehrwertsteuer gerechnet. Der Käufer verpflichtet sich, soweit aus der Option zur Umsatzsteuer der … Nachtelle entstehen, diese auszugleichen.

Der dort erwähnte Betreuungsvertrag kam zwei Tage später zustande (Anl. K 3). Hierin beauftragte der Beklagte die … das beabsichtigte Bauvorhaben – die Einheiten … und … – im Namen und für Rechnung des Bauherren in dem in den §§ 3 und 4 vereinbarten Umfang vorzubereiten und durchzuführen. Diese Bestimmungen beschreiben im einzelnen die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu erbringenden kaufmännischen und technischen Betreuungsleistungen. § 4 Nr. 8 lautet:

Der Betreuer berät den Bauherren beim Abschluß von Werkverträgen mit einem Generalunternehmer und einem Ingenieurbüro mit dem Ziel, daß der Aufwand für das Bauvorhaben folgende Beträge nicht übersteigt:

1.

Bereits abgerechnete Bauleistungen bis Decke über

2. Obergeschoß

80.443,61 DM

bereits abgerechnete Planungsleistungen

18.273,74 DM

zus.

98.717,35 DM

zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer

13.020,43 DM

112.537,78 DM

2.

noch zu erbringende Bauleistungen

146.989,– DM

noch zu erbringende Ingenieurleistungen (Bauleitung)

4.593,– DM

151.582,– DM

zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer

21.221,48 DM

172.803,48 DM

zusammen:

285.341,26 DM

§ 8 des Vertrages regelt das Entgelt für die Betreuung wie folgt:

Das Entgelt für die o.a. Betreuungsleistungen betragt als Pauschalvergütung

netto 46.788,37 DM

+ 14 % Mehrwertsteuer

6.550,37 DM

53.338,74 DM

Für die verschiedenen Teilleistungen erfolgt Einzelabrechnung, deren Gesamtbetrag jedoch folgende Beträge nicht übersteigt:

  1. Bis Rohbaufertigstellung 60 % der o.a. Gesamtvergütung
  2. bis Schlußabnahme der Bauarbeiten 40 % der o.a. Gesamtvergütung.

Der Beklagte schloß später mit dem Gene...

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