Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangel bei Vorführwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein als "Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung" verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

 

Normenkette

BGB §§ 346, 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 434

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 2 O 263/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 16.7.2008 abgeändert.

Das Versäumnisurteil des LG Konstanz vom 21.8.2007 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten. Diese trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wirksam vom Kauf eines Wohnmobils zurückgetreten ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Konstanz vom 16.7.2008 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das LG hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Der Beklagte rügt, der Kläger habe gewusst, dass es sich bei dem Wohnmobil nicht um ein Modell der aktuellen Modellreihe gehandelt habe. Dies folge zum einen aus dem Vermerk "Ausstattungspaket 2005", weil dies deutlich mache, dass es sich um ein älteres Modell mit einer aktuellen Ausstattung handele. Weiter müsse der enorme Preisnachlass von ca. 20 % berücksichtigt werden. Dieser sei für ein aktuelles Modell vollkommen unüblich. Weiter habe der Beklagte den Kläger beim Verkauf anhand der aktuellen Preisliste darauf hingewiesen, welchen Preisvorteil der Kauf des alten Fahrzeugs biete.

Im Übrigen stelle ein Zeitabstand von 1 ½ Jahren zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassungsdatum keine erhebliche Pflichtverletzung dar und berechtige daher nicht zum Rücktritt. Die Rechtsprechung zum Erwerb von Neufahrzeugen und von Gebrauchtfahrzeugen sei auf den Streitfall nicht uneingeschränkt übertragbar. Diese Entscheidungen seien zu Pkw ergangen; ein Wohnmobil weise demgegenüber erhebliche Unterschiede auf. Dies gelte sowohl für den Gebrauchszweck wie für den Herstellungsprozess. Tatsächlich werde ein Wohnmobil hauptsächlich zum Wohnen genutzt und nur wenig gefahren. Die Innenausstattung unterliege keinem nennenswerten Alterungsprozess. Wohnmobile bestünden aus einem Basisfahrzeug, auf das der Vertreiber des Wohnmobils einen Aufbau errichte. Zwischen Herstellung des Basisfahrzeugs und dem anschließenden Aufbau könnten üblicherweise bis zu 1 ½ Jahre liegen. Vor diesem Hintergrund liege allenfalls ein nur unerheblicher Mangel vor, für den ein Rücktritt ausgeschlossen sei (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Konstanz vom 16. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen und das Versäumnisurteil aufzuheben.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aus dem Vermerk "Ausstattungspaket 2005" und der beim Verkauf übergebenen Preisliste 2/2005 (Anlage K 5) folge, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug nicht um ein älteres Modelljahr handele. Die Angaben im Vertrag ergäben, dass dem Kläger ein zwar gebrauchtes, aber junges, sprich neuwertiges Fahrzeug verkauft worden sei. Angesichts eines Alters beim Verkauf von mindestens 1 ½ Jahren, tatsächlich aber rund zwei Jahren sei von einem Sachmangel auszugehen. Ein Unterschied zwischen Pkw und Wohnmobilen sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei bei Wohnmobilen kein Unterschied hinsichtlich des Alterungsprozesses bei längeren Standzeiten zu machen. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den Kläger über die Standzeit des Vorführwagens aufzuklären.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 346 Abs. 1 BGB. Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam.

Ein Rücktrittsgrund liegt nicht vor. Es fehlt an einer (mehr als unerheblichen) Pflichtverletzung. Insbesondere weist das verkaufte Wohnmobil keinen Sachmangel auf (§ 434 BGB), der den Kläger zum Rücktritt berechtigen würde. Die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB sind daher nicht erfüllt.

a) Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden ist, liegt kein Sachmangel.

aa) Maßgeblich für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, ist zunächst die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Streitfall erwarb der Kläger das Wohnmobil ausdrücklich als "Vorführwagen". Entscheidend ist, was vor d...

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