Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 1 O 100/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.02.2019 - 1 O 100/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2017 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50% alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der am 27.06.2016 auf dem Rheindamm im Waldpark in Mannheim erlittenen Hundebissverletzung noch entstehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden wegen des Bisses eines Hundes in Anspruch.

Die Klägerin verließ am 27.06.2016 kurz nach 7:00 Uhr mit ihrem Hund, einem schwarzen Flat-Coated-Retriever "Emil", den Garten ihres Grundstücks, das unmittelbar auf den Rheindamm in Mannheim im Bereich des Waldparks mündet. Die Klägerin führte ein Mountainbike mit sich. Der Hund war nicht angeleint. In unmittelbarer Nähe kam es auf dem Rheindamm zur Begegnung mit dem Beklagten und seinem Schäferhund "Vello", der ebenfalls nicht angeleint war. Die Hunde knurrten sich an. Beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, was dem Beklagten misslang, da er ausrutschte und seinen Hund losließ. Es kam zu einem Kampf zwischen den Hunden, die Klägerin wurde in die rechte Hand gebissen. Sie erlitt eine offene Mittelhandbissfraktur, die eine operative Versorgung am späten Vormittag desselben Tages erforderlich machte. Nach der Operation erlitt die Klägerin auf der Station einen Bewusstseinsverlust, es kam zu einer Lungenembolie und einem Schlaganfall. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil (LGU 3) Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten, als der Beklagte seinen Hund nicht unter Kontrolle gebracht habe. Der Hund des Beklagten sei auf sie und ihren Hund zugelaufen und habe nach ihrem Hund gebissen, dabei jedoch die Hand der Klägerin getroffen, die sie zur Faust geballt am Halsband ihres Hundes gehabt habe. Der erlittene Schlaganfall sei Folge der Bissverletzung und der notwendigen operativen Versorgung. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil (LGU 4) verwiesen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch für die zukünftigen immateriellen Schäden der Klägerin, die nicht Gegenstand des Zahlungsantrages nach Ziffer 1 seien und die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit beträfen, Schmerzensgeldzahlungen aufgrund des Bisses des Hundes Vello vom 27.06.2016 an die Klägerin zu leisten habe. Nach Einvernahme von Zeugen sowie Anhörung des Beklagten hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Hund des Beklagten die Klägerin gebissen habe. Zu der Bissverletzung sei es gekommen, weil der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt habe, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt und nicht hinreichend beaufsichtigt habe. Von einem Hund in der Größe des Schäferhundes des Beklagten gingen Gefahren für Rechtsgüter Dritter aus, weshalb der Beklagte, der um die Aggressivität seines Hundes gewusst habe, dafür hätte Sorge tragen müssen, dass er diesen jederzeit unter Kontrolle hat. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht ebenso wenig wie eine Anrechnung der Tiergefahr betreffend den Hund der Klägerin angenommen, da die überwiegende Verantwortlichkeit beim Beklagten, dem es im Gegensatz zur Klägerin nicht gelungen sei, seinen Hund festzuhalten, zu sehen sei. Hinsichtlich der Folgen der Bissverletzung hat sich das Landgericht sachverständig beraten davon überzeugt, dass die von der Klägerin erlittene Bissverletzung ursächlich für den am selben Tag erlittenen Schlaganfall und dessen Folgen geworden sei. Zwar seien Embolien und Schlaganfälle keine typischen Folgen des Hundebisses. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass vorl...

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