Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen 4 O 319/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2009; Aktenzeichen XI ZR 487/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 26.1.2007 - 4 O 319/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zeitliche Beschränkung des Neuberechnungsanspruchs in Ziff. 1 der Urteilsformel entfällt.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 35.182,81 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Beklagte den Klägern zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-KG gewährte.

Mit Zeichnungsschein vom 17.9.1997 der P.. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München (künftig: Treuhänderin, Treuhandkommanditistin), erklärten die Kläger ihre mittelbare Beteiligung an der "D.. Immobilienholding AG & Co ... KG" mit einer Zeichnungssumme von 50.000 DM zzgl. 5 % Agio und beauftragten die Treuhänderin zur Finanzierung der Gesamteinlage einschl. Disagio ein Darlehen i.H.v. 53.300 DM aufzunehmen. Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteilten die Anleger der Treuhänderin zugleich "Treuhandauftrag und Vollmacht" (Anl. K 2). Den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages nahm die Treuhänderin am 9.10.1997 an. Die Treuhänderin schloss am 14.10./27.10.1997 in Vertretung der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 53.300 DM, zu einem Auszahlungskurs von 98,5 %, einem Nominalzinssatz von 7,95 % und einem Tilgungssatz von 1 % p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente neben der Verpfändung des Gesellschaftsanteils die Abtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 50.000 DM (Anl. K 4). In der Folgezeit leisteten die Kläger bis einschließlich 1.2.2006 an die Beklagte abzgl. der empfangenen Fondsausschüttungen Darlehensraten i.H.v. 11.209,48 EUR.

Die Kläger halten den Kreditvertrag für unwirksam, zum einen weil es an einer wirksamen Treuhandvollmacht fehle und zum anderen wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach Verbraucherschutzrecht. Außerdem berufen sich die Kläger unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts auf einen Einwendungsdurchgriff wegen Aufklärungsversäumnissen im Verkaufsprospekt. Sie haben Rückzahlung der von ihnen erbrachten Annuitätsleistungen sowie Rückübertragung der Rechte aus der Risikolebensversicherung Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Ansprüche aus der Fondsbeteiligung und Feststellung verlangt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen sie zustehen, bzw. hilfsweise Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % jährlich.

Die Beklagte verneint einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und beruft sich ferner wegen aller Ansprüche auf Verjährung. Der - im Übrigen nicht mit dem Fondsbeitritt verbundene - Darlehensvertrag sei wirksam, jedenfalls durch Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin rechtsgültig geworden. Hilfsweise rechnet sie mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen die Klageforderung auf.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage lediglich im Hilfsantrag teilweise für begründet erachtet und die weitergehende Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die das erstinstanzliche Klageziel nach ihren Hauptanträgen weiterverfolgen. Die insoweit erfolgte Klageabweisung sei rechtsfehlerhaft. Das LG habe verkannt, dass der Treuhandauftrag nebst Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Die Treuhandvollmacht sei auf eine unerlaubte Rechtsberatung gerichtet, weil jedenfalls der darauf bezogene Treuhandauftrag mit der rechtlich komplexen Beteiligungskonstruktion ein ganzes Bündel rechtlich relevanter Erklärungen enthalte. Im Übrigen sei der Kreditvertrag auch wegen Formverstoßes endgültig unwirksam, weil eine Heilung mangels wirksamer Anweisung zur Darlehensvalutierung nicht gegeben sei. Außerdem stünden den Klägern auch Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung durch das Fondsprospekt gegen die Beklagte zu. Zu Unrecht habe das LG schließlich Verjährung des Rückzahlungs- und des Neuberechnungsanspruchs angenommen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das LG den Neuberechnungsanspruch wegen Verjährung für unbegründet erachtet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsät...

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