Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.979,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Immateriellen Entschädigung in Höhe von 2.800 EUR und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 179,27 EUR wegen überlanger Verfahrensdauer eines Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden mit dem Az.: 2 F 133/10 (im Folgenden: Ausgangsverfahren). Gerügt wird eine verzögerte Verfahrensführung für den Zeitraum vom 02.06.2015 bis 22.09.2017 im Hinblick auf eine unterlassene Kostenentscheidung für einen erledigt erklärten Antrag vom 28.03.2018 auf Abänderung einer am 20.04.2012 erlassenen einstweiligen Anordnung.

Der Kläger war im Ausgangsverfahren Antragsgegner in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gerichtet auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt vor dem Amtsgericht Baden-Baden. Antragstellerin war seine Ehefrau.

Das Verfahren wurde mit am 14.04.2010 beim Amtsgericht Baden-Baden eingegangenem Schriftsatz der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) eingeleitet. Der Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt wurde von der Ehefrau vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich rechtskräftigen Scheidung der Eheleute mit am 12.04.2012 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.

Mit einstweiliger Anordnung vom 20.04.2012 hat das Amtsgericht den Kläger teilweise zur Zahlung von Kindesunterhalt unter Abweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet. Die Kosten wurden zu 42% der Ehefrau und zu 58% dem Kläger auferlegt (BI. 1865 ff. der Ausgangsakte).

Mit am 30.04.2012 (BI. 1921 der Ausgangsakte) beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Abänderung der einstweiligen Anordnung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

Mit Verfügung vom 04.05.2012 (BI. 2033 der Ausgangsakte) hat das Amtsgericht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Abänderungsantrages hingewiesen, da kein neuer Tatsachenvortrag vorliege.

Mit am 09.05.2012 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz (BI. 2037 der Ausgangsakte) hat der Kläger vor dem Hintergrund im Unterhaltszeitraum geleisteter Zahlungen auf Kindesunterhalt hilfsweise Berichtigung des Beschlusses vom 20.04.2012 beantragt.

Mit weiterem am 09.05.2012 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 2057 der Ausgangsakte) hat der Kläger zu dem Hinweis des Amtsgerichts vom 04.05.2012 Stellung genommen, an seinem Abänderungsantrag festgehalten und hilfsweise Anhörungsrüge nach § 44 FamFG bzw. § 113 FamFG, 321a ZPO erhoben.

Mit Beschluss vom 23.05.2012 (BI. 3003 der Ausgangsakte) hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Der Abänderungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tage zurückgewiesen (BI. 3009 der Ausgangsakte).

Mit Verfügung vom 23.05.2012 (Bl. 3013 der Ausgangsakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass über den Berichtigungsantrag und die Gehörsrüge nach Ablauf der der Gegenseite gesetzten Frist zur Stellungnahme entschieden werde.

Nach Eingang der Stellungnahme der Gegenseite am 29.05.2012 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.06.2012 (BI. 3033 der Ausgangsakte) über den Berichtigungsantrag entschieden und den Beschluss vom 20.04.2012 teilweise berichtigt.

Mit weiterem Beschluss vom 05.06.2012 (BI. 3043 der Ausgangsakte) wurde die Anhörungsrüge zurückgewiesen.

Ein daraufhin vom Kläger gegen den zuständigen Abteilungsrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.09.2012 zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.12.2012, Az.: 20 WF 286/12, zurückgewiesen.

Die Akten gingen am 09.01.2013 (BI. 3235 der Ausgangsakte) wieder beim Amtsgericht ein.

Mit am 31.03.2013 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.03 2013 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 23.03.2012 (gemeint wohl vom 20 04.2012) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 05.06.2012 gestellt (BI. 3261 der Ausgangsakte).

Mit Verfügung vom 04.04.2013 hat das Amtsgericht den Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt. Am 08.04.2013 erfolgte die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau.

Mit Verfügung vom 06.05.2013 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf 14.06.2013 bestimmt. Auf Antrag des Klägers wurde der Termin auf 26.07.2013 verlegt.

Am 22.10.2013 hat das Amtsgericht mündlich über den Abänderungsantrag verhandelt, Verkündungstermin wurde auf 19.11.2013 bestimmt.

Im vor dem Amtsgericht Baden-Baden geführten Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt wurde der Antrag auf Zahlung von Kindesu...

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