Leitsatz (amtlich)

Beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen hält die Klausel "Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers" gegenüber Verbrauchern der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 27.05.2016; Aktenzeichen 9 O 264/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 27.05.2016, Az. 9 O 264/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Mannheim sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Motorrad aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung des Kaufpreises. Die in den von ihrem Ehemann am 21.06.2014 abgeschlossenen Kaufvertrag einbezogen Fahrzeugverkaufsbedingungen enthalten in Ziffer I. 2 folgende Bestimmung:

"Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers."

Das LG, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das auf Rückzahlung des Kaufpreises von 19.999,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin scheitere an dem wirksam vereinbarten Abtretungsausschluss. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und beantragt, das Versäumnisurteil des LG Mannheim vom 27.05.2016 aufrechtzuerhalten. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Abtretungsverbot sei nach § 307 BGB unwirksam. Außerdem erfasse dieses nach seinem Wortlaut nicht die hier in Rede stehenden Rückgewähransprüche aus § 346 BGB nach - noch durch den Käufer - erklärtem Rücktritt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und des Wortlauts der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2017 (II 155f) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG das in Ziffer I. 2. der Fahrzeugverkaufsbedingungen bestimmte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt als wirksam angesehen. Diese Bestimmung hält auch nach dem Dafürhalten des Senats bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Ansicht der Literatur, dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, Urteile vom 13.7.2006 - VII ZR 51/05, juris Rn. 14; vom 17.4.2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. A 28, A 40; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Abtretungsausschluss Rn. 1a; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 399 Rn. 10; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 307 Rn. 12; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 399 Rn. 1). Für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 17.4.2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 10).

An das schützenswerte Interesse des Verwenders sind regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Wie die aus § 399 Halbs. 2 BGB sprechende gesetzliche Wertung erkennen lässt, genügt in der Regel sein berechtigtes Interesse an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung (vgl. BGH, Urteil vom 17.4.2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9; Dammann, aaO, Rn. A 28; Grüneberg, aaO; Westermann, aaO; gegen seine solche "Regelwertung" Staudinger/Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 353; ähnlich Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Oktober 2013] - Abtretungsausschluss Rn. 9; kritisch auch Schmidt, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 4; MüKo. BGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., § 399 Rn. 39). Das Interesse des Verkäufers an der übersichtlichen Vertragsabwicklung wirkt sich in erster Linie bei der Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus, es ist aber auch bei Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen nicht völlig ohne Gewicht (vgl. B...

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