Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 09.12.2014; Aktenzeichen 2 O 162/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 09.12.2014 - 2 O 162/13 -, berichtigt mit Beschluss vom 12.2.2015, im Kostenpunkt aufgehoben und - soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt wird - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine "Google" auf Entfernung der Anzeige von Suchergebnissen und auf Unterlassung der Weiterleitung zu Internetseiten in Anspruch. Sie begehren darüber hinaus die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte mit Sitz in den USA betreibt unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 sind politisch im rechtskonservativen Spektrum aktiv. Beide Kläger sind jeweils Gegenstand eines Beitrages im Internet. Die Artikel sind im Jahr 2012 auf der Internetplattfonn indymedia.org unter der Subdomain "linksunten.inymedia.org" veröffentlicht worden sind. Bei "Iinksunten. indymedia.org" handelt es sich um eine deutschsprachige, regionale und politisch linksgerichtete Plattform innerhalb des globalen Medienportals "Indymedia" (www.indymedia.org). Die Seite enthält kein Impressum; Verantwortliche der Artikel werden auf den fraglichen Internetseiten nicht genannt, der Server befindet sich in Brasilien. Bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 1 als Suchbegriff in die Suchmaschine der Beklagten wird als erstes Suchergebnis ein Link zu dem nachfolgend wiedergegebenen Beitrag "Infoaktion gegen ..., Rassist aus Mannheim" auf der Internetseite "linksunten.indymedia.org" angezeigt (Anlagenheft der Kläger, dort Seiten 84 bis 86):

((Abbildung))

Bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziff. 2 in die genannten Suchmaschine der Beklagten erscheint als erstes Suchergebnis ein Link zu dem Artikel: "(HD) Outing von, am Südostasieninstitut" auf der Internetseite "linksunten.indymedia.org".

Der Artikel wird nachfolgend wiedergegeben (Anlagenheft der Kläger S. 150-153):

((Abbildung))

Bei Eingabe des Namens des Klägers Ziffer 3 in die Suchmaschine der Beklagten erscheint als zweites Suchergebnis wiederum ein Hinweis auf die Internetseite "linksunten.indymedia.org". Im Unterschied zum Kläger Ziffer 1 und zur Klägerin Ziffer 2 führt der Link aber zu keinem Artikel über den Kläger Ziffer 3, sondern zu den oben genannten Beiträgen über die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2.

Die Kläger sehen sich in den sie betreffenden Artikeln jeweils in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Wegen der Anonymität der Veröffentlichung und des Betriebes der Plattform Indymedia bzw. linksunten. indymedia ohne Impressum von einem Server in Brasilien aus sehen die Kläger ein direktes Vorgehen gegen die Veröffentlichung des Artikels nicht als möglich an. Deshalb möchten sie erreichen, dass Suchergebnisse, die auf die Plattform Indymedia bzw. linksunten.indymedia.org verweisen, nicht mehr über die Suchmaschine der Beklagten aufgefunden werden können. Die Kläger haben zunächst die Beklagte zur Sperrung von spezifischen Links aufgefordert, die als Suchtreffer bei Eingabe ihrer Namen in Google erschienen und auf den jeweiligen Artikel auf indymedia.org verwiesen. Die Beklagte ist diesem Ansinnen (nach längerer Korrespondenz) nachgekommen, hat also die beanstandeten Links gesperrt. Nach jeder solchen Sperrung wurde nach kurzer Zeit wieder ein Link auf den Artikel unter indymedia.org angezeigt, weil der Artikel zu einer anderen URL unter der Domain indymedia.org verschoben" worden war. Daraufhin haben die Kläger nicht mehr die Sperrung konkreter URLs, sondern eine sog. "Vollsperrung" verlangt, bei der jegliche Suchtreffer - unabhängig vom dahinter liegenden Inhalt - auf linksunten.indymedia. org unterdrückt werden soll. Dies hat die Beklagte abgelehnt.

Der Kläger Ziffer 1 wohnt nach seinem Umzug Ende März 2014 nicht mehr in dem im Artikel auf "linksunten.indymedia.org" genannten Studentenwohnheim. Seit dem 01.08.2014 ist die Klägerin Ziffer 2 nicht mehr am Südostasieninstitut angestellt.

Die Kläger haben vorgetragen, sie seien konservative Deutsche, die gegen die in vielen Ländern anzutreffende islamistische Gewalt gegen Christ...

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