Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivlegitimation des Geschädigten nach Teilzahlungen seines Kaskoversicherers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Aktivlegitimation des Unfallgeschädigten nach erfolgten (Teil-) Zahlungen seines Kasko-Versicherers nach Anhängigkeit einer Schadensersatzklage gegen den Unfallschädiger einerseits bzw. Rechtshängigkeit der Klage andererseits und

2. zur Auslegung in diesen Situationen jeweils (nur einseitig) klägerseits erklärter "Erledigung" der Hauptsache.

 

Verfahrensgang

LG B. (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen 3 O 273/12)

 

Tenor

I. Auf die - beschränkte - Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG B. vom 16.4.2013 - 3 O 273/12 -, im Kostenpunkt aufgehoben und in Tenor Ziff. 1 mit folgender Maßgabe abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 56/100 und der Beklagte 44/100 zu tragen; von den zweitinstanzlichen Kosten der Kläger 58/100, der Beklagte 42/100.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit seiner vor dem LG anhängig gemachten Klage von dem Beklagten ursprünglich Schadensersatz i.H.v. gut 21.000 EUR aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Die Einstandspflicht des Beklagten für den am Klägerfahrzeug dabei entstandenen Schaden ist unstreitig.

Am Tag des Eingangs der Klage bei Gericht (29.8.2012) hat die Vollkaskoversicherung des Klägers eine Teilzahlung i.H.v. 17.414,37 EUR und am 17.10.2012 eine weitere i.H.v. 3.432,77 EUR geleistet.

Nachdem der Kläger ursprünglich begehrt hatte,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.767,76 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 8.5.2012 zu bezahlen und

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, außergerichtliche Kosten des Klägers i.H.v. 1.023,16 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen, hat er nach den genannten Teilzahlungen in erster Instanz die Hauptsache insoweit - teilweise - für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat in erster Instanz - ungeachtet der Teilzahlungen und Erledigungserklärungen - beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatbestandlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, mit dem dieses darauf erkannt hat, die Klage sei zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Rechtsstreit sei i.H.v. 3.432,77 EUR erledigt, weil dieser Betrag unstreitig nach Rechtshängigkeit der Klage auf die streitgegenständliche Forderung gezahlt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Teilzahlung vom 29.8.2012 i.H.v. 17.414,37 EUR sei die Klage zurückgenommen worden, so dass hierüber nicht mehr zu befinden sei. Der Beklagte habe die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - beschränkte - Berufung des Beklagten, mit dem dieser sich gegen die landgerichtliche Feststellung einer Erledigung der Hauptsache i.H.v. 3.432,77 EUR sowie die landgerichtliche Kostenentscheidung wendet und beantragt:

Das Urteil des LG B. vom 16.4.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit in Ziff. 1 des Tenors des Urteils festgestellt wurde, dass der Rechtsstreit i.H.v. 3.432,77 EUR erledigt ist.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 8.11.2013 (II 37) die Sache auf den Berichterstatter als entscheidenden Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit den Parteien am 9.12.2013 mündlich verhandelt (vgl. das Protokoll über den entsprechenden Termin zur mündlichen Verhandlung).

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, beschränkte Berufung der Beklagten hat in der Sache - wie tenoriert - Erfolg.

Zu Recht wendet sich die Berufung - in der Hauptsache - dagegen, dass das LG in der angefochtenen Entscheidung in Tenor 1 (und unter Ziff. I der gemäß Beschluss des LG vom 22.5.2013 berichtigten Entscheidungsgründe, vgl. LGU 5 i.V.m. AS I 95) darauf erkannt habe, der Rechtsstreit habe sich infolge der unstreitigen, nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgten Teilzahlung des Kasko-Versicherers des Klägers i.H.v. 3.432,77 EUR (wegen der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Klägers, vgl. I 29) erledigt.

Denn der Erfolg einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers erforderte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage (vgl. BGH NJW 1994, 2364; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rz. 34 m.w.N.).

An Ersterem fehlte es jedoch hier. Zwar ging mit der entsprechenden Teilzahlung des Kaskoversicherers des Klägers gem. § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes der - kongruen...

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