Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines Miteigentumsanteils

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 26.02.1993; Aktenzeichen 4 O 547/92)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 1993 – 4 O 547/92 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer beträgt DM 34.980,00.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an einem gemeinsamen Baugrundstück.

Die Parteien waren etwa seit Januar 1988 befreundet. Am 08. November 1989 zog die Beklagte zum Kläger in dessen Wohnung. Durch Kaufvertrag vom 28. Februar 1991 kauften die Parteien vom Land Baden-Württemberg einen Bauplatz zum Preis von 69.960,00 DM und wurden als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde aus finanziellen Mitteln des Klägers aufgebracht. Die Eintragung der Beklagten als Miteigentümerin erfolgte aufgrund einer Auflage des verkaufenden Landes, wonach das Grundstück nur an Familien zur Schaffung von Wohnraum überlassen werden sollte. Die Parteien beabsichtigten, das Grundstück mit einem Einfamilienhaus zu bebauen und dieses gemeinsam zu bewohnen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wurde durch Auszug der Beklagten Ende 1991/Anfang 1992 beendet.

Der Kläger ist der Ansicht, nach Beendigung ihrer persönlichen Beziehungen sei die Beklagte zur Übertragung ihres Miteigentums am Baugrundstück auf ihn verpflichtet. Sie habe keinerlei Leistungen für die gemeinsame Lebensführung aufgebracht und stets versichert, wegen des Grundstückes keinerlei Ausgleichsansprüche geltend machen zu wollen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen zu erklären, daß ihr hälftiger Miteigentumsanteil am Grundstück Gemarkung N. Flst.-Nr. … Lage/Gewann … 583 qm, Bauplatz, auf den Kläger übergehen soll und der Kläger als alleiniger Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden soll.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei ein Ausgleich erbrachter Leistungen ausgeschlossen. Hinzu komme, daß beide Parteien aus dem zur Finanzierung des Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehen verpflichtet seien. Ihren Beitrag habe sie durch die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Anschaffung von Haushaltsgegenständen geleistet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit der Berufung, mit der sie im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Übertragung ihres Miteigentums am Grundstück auf den Kläger verurteilt. Ihre Verpflichtung ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz. 2 2. Alternat. BGB. Danach ist sie zur Herausgabe verpflichtet, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

Zwar ist mit der herrschenden Rechtsprechung davon auszugehen, daß bei der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft solche persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht auszugleichen sind, die im Interesse der zwischen den Partnern bestehenden Lebensgemeinschaft und deshalb ohne Rückforderungswillen erbracht sind (BGH NJW 1983, 1055). Dazu zählen die tatsächlich erbrachte Haushaltsführung, die Pflege und Betreuung des kranken Partners sowie die das Übliche nicht übersteigenden finanziellen Beiträge zur gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung. Die beiderseitigen Leistungen sind zum Zweck des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens erbracht, und keiner erwartet von dem anderen eine Bezahlung seiner eigenen Leistungen. Persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die im Interesse einer solchen Gemeinschaft liegen, werden daher nicht untereinander abgerechnet (vgl. Schlüter, FamRZ 1986, 405, 406).

Im Streitfall geht die Verschaffung des Miteigentums für die Beklagte an dem Baugrundstück durch den Kläger über die Zuwendungen im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung hinaus, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, die Leistung sollte ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der hierzu gerade in der Lage war (vgl. BGH FamRZ 1983, 1213; OLG Stuttgart DJ 1985, 201). Vielmehr liegen die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch vor, weil der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (§ 812 Abs. 1 Satz. 2 2. Alternat. BGB).

Obwohl die Beklagte ihren Miteigentumsanteil aufgrund eines Kaufvertrages von der Liegenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg erworben hat, handelt es sich hierbei um eine Leistung des Klägers an sie. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß zunächst der K...

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