Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 3 O 99/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Offenburg vom 14.8.2002 – 3 O 99/02 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein, verlangt von der beklagten GmbH, die Zeitschriftenabonnements vertreibt, die Unterlassung wettbewerbswidriger Telefonwerbung.

Im Herbst 2001 rief ein Mitarbeiter der Beklagten unaufgefordert und ohne vorheriges Einverständnis bei Frau Gisela D. in Berlin an, um sie zum Abschluss eines Abonnements für die „B.” zu werben. Der Kläger hat dieses Verhalten mit Schreiben vom 20.12.2001 abgemahnt und die Beklagte aufgefordert, sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter anderem zu verpflichten, künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs (…) Personen unaufgefordert und ohne ihr vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken anzurufen, bzw. anrufen zu lassen.

Die Beklagte hat im Schreiben vom 9.1.2002 als Antwort darauf hingewiesen, dass sie an einem Rechtsstreit nicht interessiert sei und sich verpflichte, es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe (…) zu unterlassen, Frau Gisela D., H.-Str., Berlin, unaufgefordert und ohne ihre vorheriges Einverständnis zu dem Zwecke anzurufen bzw. anrufen zu lassen, das Peoplemagazin „B.” zu abonnieren.”

Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt, dass zu beachten sei, dass diese Erklärung abgegeben sei, ohne im Recht nachzugeben, ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen sowie ohne Präjudiz der Sach- und Rechtslage, jedoch gleichwohl verbindlich.

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte ein Schreiben an Frau Gisela D. gerichtet, in dem sie sich ihr ggü. verpflichtet hat, bei Meidung einer Vertragsstrafe

„es künftig zu unterlassen, Sie – wie im Fall des People-Magazins „B.” geschehen – unaufgefordert und ohne Ihr vorheriges Einverständnis zu dem Zwecke erneut anzurufen bzw. anrufen zu lassen, eine Zeitschrift wie das People-Magazin „B.” zu abonnieren.”

Der Kläger ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, er habe einen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung, die nicht auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei. Durch die auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkte Unterwerfungserklärung werde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

Die Beklagte hat das Begehren des Klägers für eine unzulässige Popularklage gehalten und gemeint, die Wiederholungsgefahr für einen möglicherweise begründeten Unterlassungsanspruch sei durch ihre Unterwerfungserklärung weggefallen. Ein über die konkrete Verletzungsform hinausgehender Unterlassungsanspruch bestehe nicht, zumal sich die Frage der Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf im Kern gleiche Fälle nicht im Erkenntnis-, sondern nur im Vollstreckungsverfahren stelle.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Das LG hat die Beklagte nach dem zuletzt gestellten Antrag unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unaufgefordert und ohne ihr Einverständnis zum Zwecke des Abschlusses von Abonnementsverträgen anzurufen bzw. anrufen zu lassen.

Es hat diesen Anspruch aus §§ 1, 13 Abs. 4 UWG für begründet erachtet. Die Wiederholungsvermutung umfasse nicht nur die genau identische Verletzungsform, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, weshalb auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine entspr. weitreichende Unterwerfungserklärung ausgeräumt werde. Der von der Klägerin beanstandete Verstoß werde dadurch charakterisiert, dass die Beklagte einen privaten Verbraucher unaufgefordert und ohne dessen Einverständnis habe anrufen lassen, um ihn für ein Zeitschriften-Abonnement zu gewinnen. Nicht charakteristisch und der Verallgemeinerung zugänglich seien die Person des Verbrauchers und die angebotene Zeitschrift. Die von der Beklagten abgegebene Unterwerfungserklärung genüge danach nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Die Beklagte greift die Beurteilung des LG, wonach der unaufgeforderte Anruf eines ihrer Mitarbeiter bei Frau Gisela D. in Berlin, um sie für ein Abonnement der „B.” zu werben, wettbewerbswidrig war, nicht an. Sie meint aber, der Unterlassungsanspruch scheitere am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sie sich zwischenzeitlich mit Schreiben vom 28.8.2002 ggü. Frau D. strafbewehrt unterworfen habe. Außerdem gehe der vom LG ausgesprochene Unterlassungstenor zu weit. Ein zulässigerweise auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkter Unterlassungsanspruch sei nach Abgabe einer entsprechenden Unterwerfungserklärung weggefallen.

Di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge