Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.12.1996; Aktenzeichen 2 O 113/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 1996 - 2 O 113/95 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 1996 - 2 O 113/95 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 96.032,00 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 13.10.1993 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger DM 30.490,48 zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit 26.07.1995 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen möglichen Kursverlust der Deutschen Mark gegenüber dem Holländischen Gulden, ausgehend von einem Umrechnungskurs von DM 90,35 für 100,00 Hfl am 18.10.1996, für den zugesprochenen Betrag von DM 30.490,48 statt DM 33.747,07 Hfl zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von einer Honorarschuld bei den Rechtsanwälten B. in K. in Höhe von DM 684,51 freizustellen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 81 %, die Beklagte zu 19 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen europäischen Kreditinstituts erbracht werden.

VI. Die Beschwer der Kläger übersteigt DM 60.000,00. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 56.032,00.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren (weiteren) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 24.06.1989 gegen 19.30 Uhr ereignete sich auf der Bundesautobahn A 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken ein Verkehrsunfall, an dessen Folgen der Ehemann der Klägerin Ziffer 1 und Vater der Kläger Ziffer 2 bis 4, Dr. Jonas L. am 23.03.1991 verstarb. Erben von Dr. L. wurden aufgrund eines Testaments seine Kinder, die Kläger Ziffer 2 bis 4. Die Klägerin Ziffer 1 lebte mit ihrem Ehemann Dr. L. im - nach niederländischem Recht - gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft.

Dr. L. befuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h mit einem Opel Corsa die rechte Fahrspur der Autobahn. Der amerikanische Staatsangehörige Gregory J. geriet mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war, in einer langgezogenen Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h von dem von ihm benutzten linken Fahrstreifen nach rechts ab und prallte mit dem Hauptanstoß vorne rechts gegen das linke Heck des Opel Corsa; dieser geriet dadurch außer Kontrolle, wurde über die Böschung eines Lärmschutzwalls geschleudert, überschlug sich mehrfach und blieb schließlich hinter dem Erdwall liegen.

Dr. L. erlitt bei dem Verkehrsunfall eine schwere Gehirnerschütterung mit lokalisierten Kontusionsherden und Blut in den Hinterhörnern der Seitenventrikel, links mehr als rechts, sowie eine offene Oberarmfraktur links, eine Ellenbogenluxation rechts, Brüche der 5. bis 10. Rippen links, Bruch des Nasenbeins und eine Lungenkontusion links. Er wurde zunächst auf die Intensivstation der Universitätsklinik M. gebracht, wo er vom 24.06. bis 06.07.1989 behandelt wurde. Danach erfolgte eine Überführung in ein Krankenhaus nach G. Niederlande, wo er zunächst in der Chirurgischen Intensivstation und vom 10.07.1989 bis 08.09.1989 in der neurologischen Abteilung weiterbehandelt wurde. Anschließend wurde er in ein Krankenhaus seines Wohnorts E. Niederlande verbracht und dort in der Neurologie behandelt. Am 16.10.1989 wurde er in ein Pflegeheim verlegt. Am 04.10.1990 erlitt er eine fokale Epilepsie, was zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesamtzustandes führte. Am 23.03.1991 verstarb Dr. L. in dem Pflegeheim.

Streitgegenständlich im Verfahren sind Ansprüche auf Erstattung der Kosten von Besuchen bei Dr. L., der Kosten von Akupunkturbehandlungen, des Verdienstausfalls von Dr. L. sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes:

Dr. L. wurde während seiner Leidenszeit von der Klägerin Ziffer 1, seinem Bruder Willi L. sowie einem befreundeten Ehepaar in unterschiedlichem Ausmaß besucht.

Im Krankenhaus in G. wurde Dr. L. durch Dr. Z. mittels Akupunktur jeden zweiten Tag behandelt. Nach der Verlegung nach Enschede führte Dr. Z. bis Anfang November 1989 noch weitere zehn Akupunkturbehandlungen durch, die dann von der Klägerin Ziffer 1, selber ausgebildete Ärztin für Akupunktur, täglich fortgesetzt wur...

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