Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen 2 O 374/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen XII ZR 64/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 16.3.2004 - 2 O 374/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert: 45.320,52 EUR.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Baden-Baden verwiesen (I/629 bis 641). Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das LG hat die Klage, mit der die Klägerin, die geschiedene erste Ehefrau des am verstorbenen Erblassers, Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Erstattung gegen die Beklagte, die zweite Ehefrau und Witwe des Erblassers, gem. § 826 BGB bzw. nach dem Anfechtungsgesetz wegen Vereitelung von Unterhaltsansprüchen geltend gemacht hat, abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB nicht nachgewiesen, insbesondere nicht ausreichend dargetan, dass - ausgehend von der gebotenen Gesamtschau - die Beklagte den Vorsatz gehabt habe, Unterhaltsansprüche der Klägerin gem. § 1586b BGB zu vereiteln und diese dadurch zu schädigen, dass sie - nach Annahme erheblicher Schenkungen seitens des Erblassers zu dessen Lebzeiten - die Erbschaft ausgeschlagen und sich dadurch den Ansprüchen der Klägerin entzogen habe. Ein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz scheitere daran, dass die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen habe, dass bei dem Erblasser die erforderliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgelegen habe.

Der Frage, ob bei der Klägerin überhaupt ein Schaden oder eine sonstige Beeinträchtigung eingetreten ist, ist das LG, da es die Klage aus den genannten anderen Gründen abgewiesen hat, nicht nachgegangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

Sie rügt, das LG habe an den Nachweis des subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB überzogene Anforderungen gestellt. Der Erblasser habe im Laufe weniger Jahre ein Millionenvermögen auf die ursprünglich nahezu mittellose Beklagte übertragen, obwohl sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, der Beklagten also ohnehin das gesamte Vermögen zugeflossen wäre. Die Vielzahl, die Systematik und der finanzielle Umfang der Vermögensübertragungen stellten ein klares Indiz dafür dar, dass die Beklagte und ihr Ehemann beabsichtigt hätten, ihre, der Klägerin, Unterhaltsansprüche zu vereiteln. Andere, plausible Gründe für die vorgenommenen Vermögensübertragungen habe auch die Beklagte nicht vorgetragen. Um sich nach dem - unerwarteten - Tod ihres Ehemannes nicht dennoch Unterhaltsansprüchen ausgesetzt zu sehen, habe die Beklagte folgerichtig die Erbschaft ausgeschlagen, um das angestrebte Ziel - Vereitelung der Unterhaltsansprüche - zu erreichen. Das falle dem Verdikt der Sittenwidrigkeit anheim.

Dadurch sei ihr, der Klägerin, auch ein Schaden entstanden. Die Beklagte habe von ihrem verstorbenen Ehemann zu dessen Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen i.H.v. 2.661.060,33 DM = 1.360.578,50 EUR (vgl. zur Berechnung der Klägerin im Einzelnen II/23) erhalten. Die Beklagte bestreite dies zwar, unentgeltliche Zuwendungen i.H.v. 1.138.155,43 DM = 581.929,61 EUR folgten aber bereits aus der von der Beklagten selbst unterschriebenen Erbschaftssteuererklärung. Weiter ließen sich aus der vergleichsweise erfolgten Zahlung der Beklagten an die Erbinnen ihres Ehemannes unentgeltliche Zuwendungen i.H.v. 1.159.000 EUR errechnen. Durch die Schenkungen sei der auf die Erbinnen übergegangene Nachlass weitgehend ausgehöhlt worden.

Der ihr gegen die gesetzlichen Erbinnen, ihre beiden Töchter, zustehende Unterhaltsanspruch sei begrenzt auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch von ⅛. Der Wert des realen Nachlasses, der ihren Töchtern zugefallen sei, belaufe sich auf 172.910,86 EUR (= 338.184,24 DM - vgl. Berechnung I/27). Daraus errechne sich ein Unterhaltsanspruch von höchstens 21.613,86 EUR, der von den Erbinnen auch erfüllt worden sei (vgl. K 9, I 81). Die von den Erbinnen gegen die Beklagte - erfolgreich - geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche fielen nicht in den Nachlass, sondern stünden den Erbinnen persönlich zu. Sie seien daher bei der Bemessung der Höchstgrenze der Unterhaltsansprüche nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig könnten Pflichtteilsergänzungsansprüche von ihr, der Klägerin, gegen die Beklagte gem. § 2329 BGB berücksichtigt werden, da solche aus Rechtsgründen in den fiktiven Pflichtteilsanspruch nicht einzubeziehen seien...

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